- 1. Kalenderjahr, in dem die Zuwendung erfolgt ist
- 2. Gesamthöhe der jeweils betreffenden Person im betreffenden Jahr geleisteten Zuwendungen. Bei Sachzuwendungen (zB an Museen) ist der Übermittlung der gemeine Wert zum Zeitpunkt Zuwendung zu Grunde zu legen; die empfangende Organisation hat den gemeinen Wert zu ermitteln (sachgerecht zu schätzen).
- 3. vbPK SA Zuwendenden
- 4. Ordnungsbegriff des Zahlungsempfängers.
Nachmeldungen und Berichtigungen (von fehlerhaften Meldungen) sind auch nach Ende Februar des Folgejahres möglich.
Die Datenübermittlung kann bezüglich verschiedener Betroffener auch in mehreren Tranchen vorgenommen werden.
Ist es der übermittlungspflichtigen Organisation nicht möglich, auf Grundlage der bekannt gegebenen Identifikationsdaten das vbPK SA des Zuwendenden zu ermitteln (Nichttreffer, Mehrfachtreffer) und sind ihr weitere Daten bekannt, die den Zuwendenden betreffen (insbesondere die Postleitzahl seiner Wohnadresse), muss sie auch diese Daten zur Ermittlung des vbPK SA heranziehenSie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus weitere Schritte zu setzen.