vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Provisionen

BMFBMF-010200/0024-IV/6/201914.5.2019

Rz 1620
Provisionen begründen Betriebsausgaben, sofern die Zahlung betrieblich veranlasst ist. Bei Auslandssachverhalten besteht grundsätzlich erhöhte Mitwirkungspflicht (Beweisvorsorgepflicht und Beweismittelbeschaffungsverpflichtung).

Die Höhe der Zahlungen ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (VwGH 4.10.1983, 83/14/0022), der Nachweis von Bargeldübergaben ist zumutbar (VwGH 19.5.1992, 91/14/0089). Wird die Namhaftmachung der Empfänger aus geschäftlicher Rücksichtnahme verweigert, kommt ein Abzug nicht in Betracht, sofern ein Verlangen gemäß § 162 Abs. 1 BAO vorausgegangen ist (VwGH 3.6.1987, 86/13/0001 und VwGH 16.3.1988, 87/13/0252). Die Benennung genügt nicht, wenn anzunehmen ist, dass die genannten Personen nicht Empfänger sind (VwGH 22.10.1991, 91/14/0032). Widersprüche in der Anzahl der Provisionsempfänger, Buchhaltungsmängel oder verschwiegene Konten rechtfertigen die Annahme einer nur vorgetäuschten Zahlung (VwGH 25.3.1992, 86/13/0055).

Kann aus gutem Grunde angenommen werden, dass die gezahlten Beträge weiterhin in der Verfügung der Provisionsgeber verblieben sind, ist die Abzugsfähigkeit zu verweigern (VwGH 12.4.1983, 82/14/0211). Die Behauptung der "Üblichkeit" von Provisionen im Auslandsgeschäft ist kein Anhaltspunkt für deren tatsächliche Zahlung (VwGH 18.11.1987, 84/13/0083). Daher können entsprechende Nachweise (Buchungsbeleg, Zahlungsbestätigung, Nachweis der Existenz des Geschäftspartners und seiner Befähigung zur Vermittlung) gefordert werden (VwGH 31.7.1996, 92/13/0020).

Subprovisionen für die Vermittlung von Liegenschaften müssen sich grundsätzlich an den Sätzen berufstätiger Makler orientieren (VwGH 20.11.1990, 89/14/0090, siehe auch Rz 1229).

Niedrigsteuerländer sind geprägt von den dort tätigen Sitz- oder Domizilgesellschaften. Dies sind Gebilde ohne eigenen (aktiven) Geschäftsbetrieb im Sitzstaat, ohne eigenes Personal und mit lediglich statuarischem Sitz im Niedrigsteuerland, die nur als Durchlauf- oder Thesaurierungsstation dienen. Werden die Beteiligten der Steueroasenfirma nicht offen gelegt (oder bleibt der letztlich Verfügungsberechtigte anonym), so reicht das für die Abzugsfähigkeit der Provisionszahlungen ebenso wenig aus (VwGH 13.11.1985, 84/13/0127), wie die bloße Versicherung, dass kein Mitglied der Familie des Steuerpflichtigen dem Personenkreis der Beteiligten angehört (VwGH 11.7.1995, 91/13/0154).

Prozesskosten, Verfahrenskosten

Rz 1621
Kosten eines Zivilprozesses:

Derartige Kosten sind Betriebsausgaben, sofern der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Das gilt auch unabhängig von der Art der Beendigung (Urteil oder Vergleich). Kosten für einen übernommenen Nachlass sind nicht abzugsfähig. Gegen Personengesellschaften gerichtete Ansprüche sind prinzipiell Ausgabe, ausgenommen es ist ausschließlich die Privatsphäre der Gesellschafter berührt (VwGH 10.12.1991, 91/14/0154). Streitigkeiten in Bezug auf den Mitgesellschafter sind jedenfalls Sonderbetriebsausgaben, ausgenommen bei unredlicher Geschäftsführung (VwGH 13.11.1953, 1262/51).

Kosten eines Strafverfahrens

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. b und c EStG 1988 und unmittelbar aus der betrieblichen Tätigkeit heraus erklärbar und damit betrieblich veranlasst ist (vgl. VwGH 22.3.2018, Ro 2017/15/0001); dies gilt sinngemäß für Verfahrenskosten in Zusammenhang mit einem Rücktritt von der Verfolgung.

Kosten eines Verwaltungsverfahrens:

Derartige Kosten sind abzugsfähig, soweit ein betrieblicher Zusammenhang gegeben ist (zB Bauverfahren für Betriebsgebäude, Verfahren im Gewerberecht).

Kosten für eine Selbstanzeige:

Betreffen derartige Kosten schwerpunktmäßig Betriebssteuern oder die Höhe betrieblicher Einkünfte, sind sie grundsätzlich abzugsfähig. Andernfalls können sie Sonderausgaben iSd § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 darstellen, wenn sie an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden.

Kosten zur Erfüllung einer mit Strafe sanktionierten Verpflichtung:

Derartige Kosten sind bei betrieblicher Veranlassung nicht von § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfasst und daher abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten bereits nach Verhängung einer Strafe anfallen und durch die mit den Kosten verbundene Erfüllung der Verpflichtung die Verhängung einer weiteren Strafe abgewendet wird (zB Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 283 UGB wegen verspäteter Offenlegung eines Jahresabschlusses beim Firmenbuch).

Stichworte