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27.5.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 780
Dienstbarkeitsverträge unterliegen einer Gebühr von 2%.

Rz 781
Bemessungsgrundlage ist der Wert des bedungenen Entgelts, nicht der Wert der Dienstbarkeit.

Rz 782
Entgelt ist alles, was der Dienstbarkeitsberechtigte aufwenden muss, um in den Genuss der Sache zu kommen. Das Entgelt kann in Einmalleistungen, als auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen.

Rz 783
Wenn das Entgelt nicht in einem bestimmten Geldbetrag besteht, ist der Wert desselben gemäß § 26 GebG nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln (siehe Rz 568 ff).

Rz 784
Zur Auslegung des Begriffes des Wertes des Entgelts gelten die Ausführungen zum § 33 TP 5 Abs. 1 GebG (Bestandverträge) sinngemäß (siehe Rz 656 ff) mit dem Unterschied, dass bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstbarkeitsvertrag nicht, wie beim Bestandvertrag gemäß § 33 TP 5 GebG nur das auf drei Jahre entfallende Entgelt die Bemessungsgrundlage bildet, vielmehr ist - vorbehaltlich § 16 BewG 1955 - das Neunfache des Jahreswertes maßgeblich.

Rz 785
Auch die Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sie laut Vertragsinhalt neben dem Entgelt, das dem Liegenschaftseigentümer bzw. dem die Dienstbarkeit Einräumenden verbleibt, ausgewiesen ist.

Rz 786
Das Entgelt kann auch in der Einräumung von Rechten oder im Verzicht von Rechten bestehen. Wird eine Dienstbarkeit eingeräumt und verzichtet hiefür der Dienstbarkeitsnehmer auf die Ausübung einer bislang bestandenen Dienstbarkeit, so stellt der Wert des Verzichtes das bedungene Entgelt dar.

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