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27.5.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 787
Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff.

Rz 788
Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG die Vertragsteile (siehe Rz 581 ff).

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