27.5.3. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner
BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019
GebR 2019 Rz 787Rz 787
Der Vertrag über die Einräumung einer Dienstbarkeit ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft. Zum Entstehung der Gebührenschuld siehe Rz 458 ff.
GebR 2019 Rz 788Rz 788
Gebührenschuldner sind gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 GebG die Vertragsteile (siehe Rz 581 ff).