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27.4.2. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 751
Die Gebühr beträgt 1% vom Wert der verbürgten Verbindlichkeit.

Rz 752
Der Wert der verbürgten Verbindlichkeit ergibt sich vorbehaltlich von Sonderregelungen des GebG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.

Auf die Pro-fisco Klausel des § 22 GebG (siehe Rz 555), die Abgrenzung zwischen schätzbaren und unschätzbaren Leistungen in § 23 GebG (siehe Rz 556 ff) und die allgemeinen und besonderen Bewertungsvorschriften in § 26 GebG (siehe Rz 568 ff) wird verwiesen.

Rz 753
Aus verfassungsrechtlichen Gründen sind die Sondervorschriften des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG bei Bestandverträgen, wonach für bestimmte wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahreswert anstelle des neunfachen Jahreswertes zu tragen kommt, auf Bürgschaften zur Besicherung des Bestandentgelts auszudehnen (vgl. VfGH 2.12.1985, B 834/84).

Rz 754
Bürgschaftserklärungen mehrerer Personen und Erklärungen mehrerer Personen, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beizutreten, unterliegen der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG iVm § 7 GebG nur im einfachen Betrag, wenn diese Erklärungen sich auf eine (Zahlwort) Verpflichtung beziehen und in einer (Zahlwort) Urkunde abgegeben werden.

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