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27.4.1.8. Verpflichtungserklärungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 750
Verpflichtungserklärungen zur Übernahme einer Bürgschaft unterliegen keiner Gebühr, wenn es sich hierbei bloß um die Zusage zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages handelt (siehe auch Rz 439).

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