Gegenstand der Anzeigepflicht ist grundsätzlich das gebührenpflichtige Rechtsgeschäft, sofern für das Rechtsgeschäft eine Hundertsatzgebühr bescheidmäßig festzusetzen ist.
Keine Pflicht zur Anzeige der einzelnen Urkunden über das Rechtsgeschäft besteht bei
- Rechtsgeschäften, die sachlich gebührenbefreit sind, es sei denn, in der Befreiungsbestimmung selbst ist die Anzeigeverpflichtung ausdrücklich angeordnet (zB im Gesetz über die Aufnahme von Anleihen durch Gebietskörperschaften, BGBl. Nr. 24/1949);
- Rechtsgeschäften, bei denen allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern eine persönliche Gebührenbefreiung zukommt; siehe Rz 22 ff
- Rechtsgeschäften, für die eine Selbstberechnung der Gebühr zwingend vorgesehen ist (zB bei Bestandverträgen nach § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, siehe Rz 714 ff und bei Wechseln, siehe Rz 912 ff);
- Rechtsgeschäften, für die von der gesetzmäßig eingeräumten Selbstberechnung Gebrauch gemacht wird (§ 3 Abs. 4 und 4a GebG); siehe Rz 72 ff
- Glücksverträgen iSd § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG (siehe Rz 807 ff), weil Abs. 3 dieser Tarifpost die unmittelbare Entrichtung der Gebühr ohne Anzeige vorsieht.