Das GebG bestimmt zwei Personengruppen zu Haftenden der Rechtsgebühren:
- Die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen, die nicht Gebührenschuldner (siehe Rz 581 ff) gemäß § 28 GebG sind, haften für die anfallende Gebühr. Diese Haftungsbestimmung ist insbesondere bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften (siehe Rz 584 ff) von Bedeutung. Bei solchen Verträgen ist nämlich nur derjenige Vertragsteil Gebührenschuldner, in dessen Interesse die Urkunde ausgestellt worden ist. Hingegen trifft die gebührenrechtliche Haftung jenen Vertragsteil, in dessen Interesse die Ausfertigung der Urkunde nicht gelegen ist.
- Eine weitere Haftungsbestimmung des GebG betrifft alle zur Gebührenanzeige Verpflichteten Personen (siehe Rz 615 ff) im Falle einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Gebührenanzeige (siehe Rz 609 ff). Dabei ist es für die Geltendmachung der Haftung gleichgültig, wer nach den internen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien und dem Urkundenverfasser die Gebührenanzeige erstatten sollte. Für die Heranziehung zur Haftung genügt somit der objektive Umstand, dass eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige nicht vorgenommen worden ist.