Neben den zur Entrichtung der Gebühren verpflichteten Gebührenschuldnern (siehe Rz 581 ff) haften die übrigen an einem Rechtsgeschäft beteiligten Personen für die Gebühr. Weiters haften im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Gebührenanzeige (siehe Rz 604 ff) alle nach
zur Gebührenanzeige verpflichteten Personen (siehe Rz 615 ff).
Die im GebG enthaltene Haftungsbestimmung bildet die Voraussetzung zur Geltendmachung der Haftung nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
Die Haftung setzt die Schuld eines anderen voraus. Es handelt sich also um das Einstehenmüssen für eine fremde Schuld (VwGH 20.4.1989, 89/16/0009). Die Haftungsschuld ist demnach vom Entstehen einer persönlichen Gebührenschuld beim Gebührenschuldner (siehe Rz 581 ff) abhängig. Die abgabenrechtliche Haftung setzt zwar den Bestand einer Schuld voraus, es ist jedoch nicht erforderlich, dass diese Schuld dem Schuldner (Erstschuldner) gegenüber bereits geltend gemacht worden ist. Die Haftung ist auch nicht davon abhängig, ob beim Erstschuldner die Möglichkeit der Geltendmachung oder der Einbringlichkeit der Gebühr gegeben ist oder nicht (VwGH 31.5.1995,
94/16/0291;
VwGH 19.9.2001, 2001/16/0171, 0172). Sind hingegen die als Gebührenschuldner in Betracht kommenden Vertragsteile eines gebührenpflichtigen Rechtsgeschäftes persönlich von den Gebühren befreit, dann kann keine andere Person als Haftender zur Entrichtung der Gebühr herangezogen werden.
Die Abgabenbehörde hat die Geltendmachung der Haftung nach den in der BAO festgelegten Regeln und Grenzen der Ermessensübung vorzunehmen. Dabei hat sie einerseits die subsidiäre Position des Haftenden und andererseits die vertragliche Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen Gebührenschuldner und Haftenden zu berücksichtigen. Es ist daher im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, ob die Gebühr vorrangig dem Hauptschuldner (Gebührenschuldner) oder dem Haftenden vorgeschrieben wird (
VwGH 21.3.2002, 2001/16/0599).
Die Haftung für eine Gebührenschuld wird durch die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß
§ 30 GebG in Verbindung mit
§ 224 Abs. 1 BAO geltend gemacht. Dadurch wird der in Anspruch genommene Haftende zum Gesamtschuldner der Abgabe.