Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte sind bis zum 15. Tag des der Entstehung der Gebührenschuld (= grundsätzlich Tag der Vertragsunterfertigung, im Detail siehe Rz 458 ff) zweitfolgenden Monats beim Finanzamt anzuzeigen. Die Gebührenanzeige kann beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vorgenommen werden. Darüber hinaus können Gebührenanzeigen gemäß
§ 13 Abs. 2 AVOG 2010 auch bei allen Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis eingebracht werden
.Bei Erfüllung der Anzeigeverpflichtung im schriftlichen Weg wird die Zeit des Postenlaufes nicht in die Anzeigefrist eingerechnet (
§ 108 Abs. 4 BAO).
Die Auffindung einer gebührenpflichtigen Schrift bei einer Nachschau kann ebenso wenig als Gebührenanzeige gewertet werden (VwGH 11.7.1961, 0381/61), wie die Benachrichtigung anderer Abgabenbehörden aus anderen als gebührenrechtlichen Gründen (VwGH 2.11.1971, 1940/71).
Die Gebührenanzeige hat mit einer (gerichtlich oder notariell) beglaubigten Abschrift oder einer Gleichschrift (Kopie oder weiterer Ausdruck der Urkunde, versehen jeweils mit Originalunterschriften) der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde zu erfolgen.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, die nicht in der Amtssprache abgefasst sind, sind mit einer beglaubigten Übersetzung anzuzeigen. Löst ein Annahmeschreiben die Gebührenschuld aus (siehe Rz 440 ff), so ist der Gebührenanzeige auch das dazugehörende Anbotschreiben anzuschließen.
Gebührenanzeigen unter Verwendung der Internet-Technologie oder mittels eines Telefaxgerätes sind nicht zulässig (§ 2 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte sowie an die Finanzämter und Zollämter, BGBl. II Nr. 494/1991 idF
BGBl. II Nr. 447/2013).
Wird anlässlich der Gebührenanzeige auch die Originalurkunde vorgelegt, so hat das Finanzamt auf dieser die erfolgte Gebührenanzeige zu bestätigen.
Eine ordnungsgemäße Gebührenanzeige liegt insbesondere dann vor, wenn sie zeit- und formgerecht sowie bei der richtigen Behörde vorgenommen wird.
Erfolgt die Gebührenanzeige mit einer beglaubigten Abschrift, ist diese von der Gebühr für Abschriften (§ 14 TP 1 GebG) in Hinblick auf
§ 2 Z 1 GebG befreit, weil die Abschrift im Interesse des Bundes (Gebührenerhebung) liegt.
Zur Gebührenanzeige verpflichtet sind
- die Vertragsteile;
- der Urkundenverfasser, das sind vor allem Rechtsanwälte und Notare;
- jeder, der eine Urkunde als Bevollmächtigter oder ein Gedenkprotokoll als Zeuge unterfertigt oder eine im Ausland errichtete Urkunde (bzw. deren beglaubigte Abschrift) im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld in Händen hat.
Kommt die persönliche Gebührenfreiheit nicht allen in Betracht kommenden Gebührenschuldnern zu, so besteht die Anzeigepflicht für die übrigen, nach
§ 31 Abs. 2 GebG hiezu verpflichteten (nicht persönlich befreiten) Personen.
Bei nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige haften die zur Gebührenanzeige Verpflichteten gemäß
§ 30 GebG (siehe Rz 598 ff). Weiters können Gebührenerhöhungen gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG (siehe Rz 118 ff) festgesetzt werden.
Sind mehrere Personen zur Gebührenanzeige verpflichtet, kann diese Verpflichtung durch eine privatrechtliche Vereinbarung (wer nun im Einzelnen die Gebührenanzeige vorzunehmen hat) nicht beseitigt werden. Kommt eine der zur Anzeige verpflichteten Personen dieser Pflicht nach, entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen.
Bei einer Selbstberechnungsverpflichtung (siehe Rz 718 ff) oder Selbstberechnungsbewilligung (siehe Rz 72) entfällt die Anzeigepflicht für die übrigen Personen ebenso wie bei einer Inanspruchnahme der Selbstberechnungsbefugnis (siehe Rz 79).