Unschätzbare Leistungen sind zB die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, Ehrenerklärungen und dergleichen.
Lässt sich der Umfang oder der Wert einer Leistungspflicht zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld noch nicht feststellen, führt das nicht zu einer Unschätzbarkeit der Leistung. In einem solchen Fall ist - vorbehaltlich der Anwendung besonderer Vorschriften des GebG (wie zB § 17 Abs. 2 GebG, § 22 GebG und § 26 GebG) - eine vorläufige Gebührenfestsetzung iSd § 200 BAO gerechtfertigt.Ist die Höhe eines umsatzabhängigen Pachtzinses, welcher in Zukunft im Durchschnitt erzielt werden wird, nicht aus vergangenen Umsätzen ableitbar, ist es rechtlich unbedenklich, wenn der Pachtzins nach dem Bewertungsstichtag Berücksichtigung findet (VwGH 29.1.1997, 96/16/0084; VwGH 26.6.1997, 96/16/0239).Knüpft ein gebührenrechtlicher Tatbestand an vertraglich bedungene Leistungen an, ist die Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistungen grundsätzlich unzulässig.So ist bei der Ermittlung des Wertes eines Bestandvertrages, mit welchem sich der Bestandnehmer zum Ausbau des Bestandobjektes verpflichtet, die Höhe der vertraglich bedungenen Leistungen erforderlichenfalls zu schätzen. Die tatsächlich entstandenen Kosten, welche allenfalls auch zusätzliche Sonderausstattungen enthalten, sind nicht maßgeblich (VwGH 20.8.1996, 93/16/0097).
Die in einem Mietvertrag, bei dem Mieterin eine GmbH ist, vom Alleingesellschafter der GmbH unterfertigte Vereinbarung, dass er für alle aus dem Vertrag von der GmbH übernommenen Verpflichtungen die persönliche Haftung übernimmt, unterliegt der Gebühr gemäß § 33 TP 7 GebG. Die Tatsache, dass bei Begründung des Mietverhältnisses noch nicht feststeht, ob überhaupt und inwieweit der Alleingesellschafter aus der von ihm übernommenen Verpflichtung herangezogen werden wird, besagt noch nicht, dass die Verbindlichkeit nicht schätzbar ist (VwGH 25.3.1985, 84/15/0031).Die Unbestimmtheit einer Leistung oder ihres Umfanges ist nicht mit einer Unschätzbarkeit gleichzusetzen.Ist eine vertraglich ausbedungene Leistung ihrem Umfang nach unbestimmt (zB "es werden die Geldmittel zur Eröffnung des Betriebes zur Verfügung gestellt"), so ist in einem solchen Fall die Höhe der ausbedungenen Leistung, insoweit nicht die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 GebG Anwendung finden, in einem Ermittlungsverfahren festzustellen, erforderlichenfalls zu schätzen (VwGH 14.4.1966, 0972/65).
Für die Entstehung der Gebührenschuld ist es nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird (VwGH 27.4.2000, 2000/16/0304).Eine vertragliche Verpflichtung, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, kann wertmäßig durchaus mit dem Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages selbst verglichen werden (VwGH 17.2.1994, 93/16/0160).Bezüglich bedingter Leistungen sowie der Bewertung im Allgemeinen wird auf die Regelungen im § 26 GebG verwiesen (siehe Rz 568 ff).Zum undeutlichen Urkundeninhalt (§ 17 Abs. 2 GebG) siehe Rz 494 ff.