Eine derartige Vereinbarung stellt keine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes (§ 17 Abs. 2 GebG, siehe Rz 494) dar. Ein Gegenbeweis, dass die vereinbarte Leistung nicht oder die tatsächlich erbrachte oder gewählte Leistung geringer sei, ist nicht zulässig (§ 17 Abs. 1 und 5 GebG).