Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 531 ff).
Der Sicherung eines Hauptgeschäftes dienen Rechtsgeschäfte, die die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personen zur Befriedigung einer Forderung erweitert.Typische Sicherungsgeschäfte sind Bürgschaften, Pfandbestellungen oder Zessionen.
Der Erfüllung eines Hauptgeschäftes dienen in erster Linie Verfügungsgeschäfte, das sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte sind als Erfüllungsgeschäfte möglich. Eine Zession ist ein typisches Erfüllungsgeschäft.15.3.1. Identität der Vertragsparteien
Die Gebührenbefreiung von Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz hängt davon ab, dass diese Geschäfte zwischen denselben Parteien des Hauptgeschäftes abgeschlossen werden.Beispiele:
Parteienidentität liegt vor, wenn der Schuldner des Hauptgeschäftes seine Liegenschaft verpfändet oder zur Sicherung eine Forderung zediert.
Parteienidentität liegt auch vor, wenn ein Bürge in der Urkunde über den Bürgschaftsvertrag zur Besicherung der Bürgschaft seine Liegenschaft verpfändet.
Parteienidentität fehlt, wenn ein Dritter sich verbürgt, der Schuld beitritt oder eine Hypothek an seiner Liegenschaft bestellt.