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15.3. Gebührenbefreiung für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zum Hauptgeschäft

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 522
Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte derselben oder verschiedener Art, die nicht zusammenhängende Bestandteile des Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.

Die in der Urkunde über das Hauptgeschäft zwischen denselben Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte sind gebührenbefreit, wenn das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr oder Verkehrsteuer unterliegt; für Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte zu Darlehens-, Kredit-, Haftungs- und Garantiekreditverträgen sowie zu den im Rahmen des Factoringgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 16 BWG) getroffenen Vereinbarungen über die Gewährung eines Rahmens für die Inanspruchnahme von Anzahlungen gilt § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 531 ff).

Rz 523
Der Sicherung eines Hauptgeschäftes dienen Rechtsgeschäfte, die die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personen zur Befriedigung einer Forderung erweitert.

Typische Sicherungsgeschäfte sind Bürgschaften, Pfandbestellungen oder Zessionen.

Rz 524
Der Erfüllung eines Hauptgeschäftes dienen in erster Linie Verfügungsgeschäfte, das sind Rechtsgeschäfte, die unmittelbar auf ein bestehendes Recht einwirken, indem sie es übertragen, aufheben oder beschränken. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte sind als Erfüllungsgeschäfte möglich. Eine Zession ist ein typisches Erfüllungsgeschäft.

15.3.1. Identität der Vertragsparteien

Rz 525
Die Gebührenbefreiung von Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz hängt davon ab, dass diese Geschäfte zwischen denselben Parteien des Hauptgeschäftes abgeschlossen werden.

Beispiele:

Parteienidentität liegt vor, wenn der Schuldner des Hauptgeschäftes seine Liegenschaft verpfändet oder zur Sicherung eine Forderung zediert.

Parteienidentität liegt auch vor, wenn ein Bürge in der Urkunde über den Bürgschaftsvertrag zur Besicherung der Bürgschaft seine Liegenschaft verpfändet.

Parteienidentität fehlt, wenn ein Dritter sich verbürgt, der Schuld beitritt oder eine Hypothek an seiner Liegenschaft bestellt.

15.3.2. Steuerbares Hauptgeschäft

Rz 526
Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz ist auch, dass das Hauptgeschäft nach diesem Gesetz einer Gebühr oder nach einem Verkehrsteuergesetz (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955; Grunderwerbsteuergesetz 1987; Versicherungssteuergesetz 1953; Kapitalverkehrsteuergesetz; Feuerschutzsteuergesetz 1952, Stiftungseingangssteuergesetz) steuerbar ist, dh. grundsätzlich dem GebG oder einem Verkehrsteuergesetz unterliegt, auch wenn es auf Grund der Verwirklichung eines Befreiungstatbestandes steuerfrei ist.

Rz 527
In Pflichtteilsübereinkommen zur Besicherung von Pflichtteilsansprüchen beurkundete Hypothekarverschreibungen gemäß § 33 TP 18 GebG sind mangels steuerbaren Hauptgeschäftes nicht gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz gebührenfrei.

15.3.3. Haupt- und Nebengeschäft in einer gemeinsamen Urkunde

Rz 528
Für eine Gebührenbefreiung gemäß § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz ist Voraussetzung, dass Haupt- und Nebengeschäft in ein und derselben Urkunde festgehalten werden. Das Festhalten des Nebengeschäftes in einem Anhang oder Nachtrag zur Urkunde über das Hauptgeschäft genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 2 GebG zweiter Satz selbst dann nicht, wenn diese zu integrierenden Bestandteilen des Hauptgeschäftes gemacht werden.

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