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16. Gebührenbefreiungen (§ 20 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

16.1. Zusätze und Bestätigungen auf ausgefertigten Urkunden

Rz 529
Durch die Gebührengesetznovelle im Rahmen des AbgÄG, BGBl. I Nr. 144/2001, wurde die Gebührenpflicht hinsichtlich der Vollmachten und der privaten Zeugnisse abgeschafft. Den Bestimmungen des § 20 Z 1 bis 3 GebG ist dadurch der Anwendungsbereich entzogen.

Rz 530
Nach § 20 Z 4 GebG besteht keine Gebührenpflicht für die von dem abgetretenen Schuldner an Kreditunternehmen abgegebene Bestätigung, dass ihm die Abtretung der Forderung und der neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von Seiten des Schuldners gegenüber einem Kreditinstitut.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass das ursprüngliche Rechtsgeschäft, sofern es überhaupt gebührenpflichtig ist, infolge neuerlicher Beurkundung nicht nochmals der Gebühr unterliegt.

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