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13.1.2. Gegenbeweis bei undeutlichem Urkundeninhalt

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 501
Bei einem Urkundeninhalt, der im Hinblick auf die Art oder Beschaffenheit eines Rechtgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühr bedeutsamen Umstände undeutlich ist, wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge hat (VwGH 8.9.1983, 82/15/0030; VwGH 15.9.1986, 85/15/0375).

Rz 502
Der Gegenbeweis kann nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutigkeit (VwGH 18.6.2002, 2001/16/0591), also wenn die Urkunde Aussagen enthält, die verschiedene Deutungen zulassen, geführt werden.

Rz 503
Enthält die Urkunde nicht alle für die Gebührenbemessung bedeutsame Umstände, sodass die Besteuerungsgrundlage nicht allein aus dem Urkundeninhalt ermittelt werden kann, und liegen auch nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GebG vor, ist der maßgebliche Sachverhalt in einem Ermittlungsverfahren festzustellen. So wird zB durch die Nichtanführung der Höhe des Entgeltes die Urkunde bloß unvollständig, aber nicht undeutlich, weshalb die nicht beurkundeten Umstände in einem Ermittlungsverfahren festzustellen sind.

Rz 504
Geht aus einer über ein Sicherungsgeschäft errichteten Urkunde weder hervor, dass alle für die Befreiungsbestimmung nach § 20 Z 5 GebG (siehe Rz 458 ff) maßgeblichen Tatsachen vorliegen noch werden Umstände beurkundet, die die Befreiung ausschließen würden, so ist die Gebührenpflicht zwar zu vermuten, ein Gegenbeweis ist jedoch zulässig (VwGH 10.6.1991, 90/15/0026).

Rz 505
Den Gegenbeweis hat der Abgabepflichtige zu erbringen. Wird kein Gegenbeweis angeboten, ist die Behörde auf Grund der gesetzlichen Beweislastumkehr nicht zu weiteren Ermittlungen oder Feststellungen verpflichtet. Eines förmlichen Beweisantrages durch den Abgabenpflichtigen bedarf es jedoch nicht (VwGH 25.2.1993, 92/16/0159).

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