BMF Veröffentlichungen
Richtlinien
Gebr 2019, Gebührenrichtlinien 2019
vorheriges Dokument
nächstes Dokument
12.6. Entstehen der Gebührenschuld beim Wechsel
BMF
BMF-010206/0094-IV/9/2018
12.2.2019
GebR 2019 Rz 493
Rz 493
Das Gesetz knüpft den Zeitpunkt der Entstehung der Gebührenschuld beim Wechsel an verschiedene Tatbestände, die in der Eigenheit der wechselrechtlichen Vorgänge begründet sind, an:
Körperliche Übergabe der Wechselurkunde,
Indossierung,
Annahme (Akzept),
amtlicher Gebrauch,
Vervollständigung.
Näheres siehe Rz 901 ff.
Stichworte
GebR 2019
Indossament
Wechselurkunde
Indossierung
Annahme
Akzept
amtlicher Gebrauch
Vervollständigung