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12.5. Entstehen der Gebührenschuld bei genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 491
Wenn das Rechtsgeschäft der Genehmigung oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten bedarf, dann entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Rechtskraft der Genehmigung oder Bestätigung (§ 16 Abs. 6 GebG).

Damit ist klargestellt, dass nur solche Genehmigungen oder Bestätigungen gemeint sind, die für das zivilrechtlich gültige Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlich sind.

Beispiele:

Rz 492
Voraussetzung ist, dass die Genehmigung oder Bestätigung von einer Behörde oder einem Dritten erteilt werden muss. Sonstige behördliche Genehmigungen, die von den Vertragsparteien zum Vertragsinhalt gemacht werden, die aber für das zivilrechtlich gültige Zustandekommen des Vertrages ohne Bedeutung sind, haben keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld. Bedingungen oder Genehmigungen eines Vertragspartners fallen nicht unter diese Gesetzesstelle und sind für das Entstehen der Gebührenpflicht ohne Belang.

Beispiele:

Eine Person, welche unter Erwachsenenvertretung steht, schließt einen Vertrag ab, der pflegschaftsgerichtlich zu genehmigen ist. Die Genehmigung durch den Erwachsenenvertreter bzw. das Pflegschaftsgericht bestimmt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenpflicht, denn ohne Genehmigung wäre der Vertrag nicht gültig.

Zwei Personen schließen einen Bestandvertrag. Der Pächter möchte ein Lokal eröffnen. Hiezu braucht er die Genehmigung der Gewerbebehörde. Auch wenn die Genehmigung nicht erteilt wird, ist der Pachtvertrag deswegen nicht ungültig. Eine solche Genehmigung schiebt den Zeitpunkt der Gebührenschuld nicht hinaus.

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