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12.4. Entstehen der Gebührenschuld bei Wetten

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 489
Zur Begriffsbestimmung Wetten siehe Rz 807.

Rz 490
Für im Inland abgeschlossene Wetten (§ 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG) entsteht die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 5 GebG mit der Bezahlung des Wetteinsatzes.

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