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12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 486
Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 500).

Rz 487
Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so gilt diese Schrift als Annahmeschreiben.

Rz 488
Gilt ein Annahmeschreiben als Urkunde über den Vertrag, entsteht die Gebührenschuld mit dem Zustandekommen des Vertrages.

Wann der Vertrag zustande kommt, richtet sich nach §§ 861 ff ABGB, dh. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Annahmeschreiben an den Anbotsteller ausgehändigt wird oder ihm im Falle der Übersendung zukommt.

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