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10.15. Eheschließung (§ 14 TP 17 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.15.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren

Rz 411

Eheschließung § 14 TP 17 GebG (Abs.)

 

(1) Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit

50 Euro

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)

80 Euro

10.15.2. Befreiungen

Rz 412
Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 17 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Heiratsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Eheschließung ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 17 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.15.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 413
Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Ehefähigkeit. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

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