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10.14.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.14.3.1. Gebührenschuld

Rz 408
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Führerscheines durch die Behörde. Die Gebührenpflicht wird an die auszustellenden Schriften oder an die Vornahme der Amtshandlungen geknüpft. Bei Versagung der Ausstellung oder Amtshandlung ist daher keine Gebührenpflicht gegeben (siehe Rz 160).

Rz 409
Die Behörde darf den Führerschein nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

Der Rechtsträger der Behörde hat die jeweils entrichteten Gebühren unter Abzug seiner Pauschalbeträge bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monates (Fälligkeitstag zB 15. April für das 1. Viertel; weiters 15. Juli, 15 Oktober, 15. Jänner) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel abzuführen (siehe Rz 6 f).

10.14.3.2. Gebührenschuldner

Rz 410
Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Führerschein ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).

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