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10.16. Eingetragene Partnerschaft (§ 14 TP 18 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.16.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren

Rz 414

Eingetragene Partnerschaft § 14 TP 18 GebG (Abs.)

 

(1) Ermittlungen der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen

50 Euro

(3) Ausländische Schriften, die im Verfahren zur Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorgelegt werden (einschließlich darauf angebrachter Beglaubigungsvermerke)

80 Euro

10.16.2. Befreiungen

Rz 415
Eingaben, Protokolle, und Zeugnisse, die sich im Verfahren gemäß § 14 TP 18 Abs. 1 GebG ergeben, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 6, 7 und 14 GebG befreit. Partnerschaftsurkunden, die unmittelbar im Zuge der Begründung der eingetragenen Partnerschaft ausgestellt werden, sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4 GebG befreit.

Die gemäß § 14 TP 18 Abs. 3 GebG vergebührten Schriften sind von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 4, 13 und 14 GebG befreit.

10.16.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 416
Die Gebührenschuld entsteht mit der Einbringung des Antrages auf Ermittlung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können. Gebührenschuldner sind die Antragsteller zur ungeteilten Hand.

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