10.9.1. Gegenstand und Höhe der Gebühren
§ 14 TP 10 Abs. 1 GebG (Z) | |
1. Anmeldungen von Patenten, Gebrauchsmustern, Schutzzertifikaten oder Halbleiterschutzrechten, Schutzzertifikatsverlängerungen, Anträge auf Recherchen und Gutachten, Einsprüche oder Widersprüche, je Antrag | 50 Euro |
2. Anmeldungen oder Warenerweiterungen von Marken, je Antrag | 30 Euro |
3. Anmeldungen von Mustern, je Antrag | 20 Euro |
5. Anträge zur Einleitung von Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung, je Antrag | 230 Euro |
7. Anträge auf Änderung des Namens oder der Firma des Anmelders oder Rechtsinhabers, Anträge auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung, eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen Rechtes, sowie Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, je Antrag | 40 Euro |
8. Anträge auf Eintragung einer Streitanmerkung, je Antrag | 15 Euro |
9. Anträge auf Veröffentlichung oder Berichtigung von Übersetzungen europäischer Patentschriften, je Antrag | 30 Euro |
10. Registerauszüge, je Auszug | 23 Euro |
11. Prioritätsbelege, je Beleg | 75 Euro |
10.9.2. Befreiungen
- Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften (Prioritätsbelege) von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift (Prioritätsbeleg) zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
- Eingaben gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 1 bis 9 GebG und Eingaben um Ausstellung der in § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 und 11 GebG angeführten Schriften sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG befreit.
- Beilagen, die einer gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 GebG gebührenpflichtigen Eingabe oder Niederschrift beigelegt oder zu dieser nachgereicht werden, sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 5 GebG befreit.
- Registerauszüge gemäß § 14 TP 10 Abs. 1 Z 10 GebG sind von der Gebührenpflicht des § 14 TP 4 Abs. 1 Z 2 GebG und Abschriften von der Gebührenpflicht des § 14 TP 1 GebG befreit.