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10.8. Reisedokumente (§ 14 TP 9 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.8.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 335
Der Gebühr für Reisedokumente unterliegen nur die in § 14 TP 9 GebG taxativ aufgezählten Schriften:

10.8.1.1. Umfang der Gebührenpflicht

Rz 336
Gebührenpflicht begründen Reisedokumente und Eintragungen in diese nach § 14 TP 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 GebG mit unterschiedlichen Tarifen anlässlich

  • der Ausstellung (Z 1, 2, 2a, 3, 4 und 4a)
  • der Erweiterung des Geltungsbereiches (Z 5) und
  • sonstiger über Antrag erfolgter Änderungen oder Ergänzungen (Z 7)
  • der Ausstellung eines Identitätsausweises (Z 8).

Rz 337
Die nachträglichen Eintragungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 5 und Z 7 GebG begründen jede für sich Gebührenpflicht, auch wenn gleichzeitig mehrere Eintragungen erfolgen. Bei sonstigen Änderungen und Ergänzungen gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 Z 7 GebG ist die Gebühr ohne Rücksicht auf deren Anzahl nur einmal zu entrichten.

Rz 338
Sind Änderungen nach den passrechtlichen Vorschriften nur im Wege einer Neuausstellung eines Reisepasses möglich, dann fällt die Gebühr für den Reisepass gemäß § 14 TP 9 Abs. 1 GebG an.

Rz 339
Ein nach § 10 Passgesetz 1992 ausgestellter weiterer Reisepass unterliegt ebenfalls der Gebührenpflicht nach § 14 TP 9 Abs. 1 GebG.

10.8.2. Höhe der Gebühr

10.8.2.1. Allgemeines

Rz 340
Die Gebühr für Reisepässe ist eine Pauschalgebühr, neben dieser fallen keine weiteren Gebühren nach dem GebG für Eingaben und Beilagen, die regelmäßig im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Änderung der Schrift anfallen und auch keine Bundesverwaltungsabgaben an. Einen Anteil an der Pauschalgebühr erhält der Rechtsträger der ausstellenden Behörde.

Im Verfahren allenfalls vorzulegende Zeugnisse sind jedoch von der Pauschalgebühr nicht umfasst und daher von der Gebührenpflicht gemäß § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 358) nicht ausgenommen.

10.8.2.2. Gebührensatz

Rz 341

Reisepässe § 14 TP 9 Abs. 1 GebG (Z)

 

1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass

75,90 Euro

2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)

100 Euro

2a. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)

220 Euro

3. Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz 1992

30 Euro

4. Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz 1992 (Expresspass)

45 Euro

4a. Reisepass für Minderjährige ohne Papillarlinienabdrücke gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz 1992 (Ein-Tages-Expresspass)

165 Euro

5. Erweiterung des Geltungsbereiches

66 Euro

7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl

28,50 Euro

8. Ausstellung eines Identitätsausweises

61,50 Euro

Passersätze § 14 TP 9 Abs. 2 GebG (Z)

 

1. Personalausweis

61,50 Euro

1a. Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

26,30 Euro

2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

 

a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt

1,10 Euro

b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

 

bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr

2,30 Euro

bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr

3,50 Euro

c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person

2 Euro

10.8.2.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften

Rz 342
Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des § 14 TP 9 GebG

Abs. 1 Z 1

53,03 Euro

Abs. 1 Z 2

79 Euro

Abs. 1 Z 2a

199 Euro

Abs. 1 Z 3

Gesamter Betrag

Abs. 1 Z 4

Gesamter Betrag

Abs. 1 Z 4a

Gesamter Betrag

Abs. 1 Z 5

34,50 Euro

Abs. 1 Z 8

30,50 Euro

Abs. 2 Z 1

35 Euro

Abs. 2 Z 1a

Gesamter Betrag

Abs. 2 Z 2

Gesamter Betrag

10.8.3. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 343
Gemäß § 14 TP 9 Abs. 4 GebG entsteht die Gebührenschuld für Reisedokumente mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 124 ff).

Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird (siehe Rz 162 ff).

Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung eines Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht.

Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

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