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10.7. Einreise- und Aufenthaltstitel (§ 14 TP 8 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.7.1. Gegenstand der Gebühr

Rz 330
Die Gebührenpflicht für Einreise- und Aufenthaltstitel betrifft ausschließlich Fremde, das sind Personen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (§ 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005).

10.7.2. Höhe der Gebühr

Rz 331

Einreisetitel § 14 TP 8 GebG (Abs.)

 

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Personen über 6 Jahren

150 Euro

(1a) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels als Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D) für Kinder unter 6 Jahren

75 Euro

Aufenthaltstitel § 14 TP 8 GebG (Abs.)

 

(4) Erteilung, Ausfolgung und Neuausstellung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland

 

1. auf Antrag

 

a) befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8 bis 12 NAG)

20 Euro

bei Kindern unter 6 Jahren

50 Euro

b) unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG)

70 Euro

bei Kindern unter 6 Jahren

100 Euro

2. von Amts wegen

140 Euro

(4a) Ausstellung

 

1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) oder einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)

15 Euro

2. einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 2 Z 2 NAG) oder einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG)

56 Euro

(4b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung oder Erteilung von Amts wegen

20 Euro

(4c) Ausstellung

 

1. einer Karte für Geduldete (§ 46a FPG)

26,30 Euro

2. einer Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)

56 Euro

3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)

56 Euro

10.7.3. Befreiungen

Rz 332
Nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 1 GebG sind Anträge auf Erteilung eines Visums befreit für:

a) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG , ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23, zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen

b) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG)

Nach § 14 TP 8 Abs. 2 Z 2 GebG sind von den Gebühren befreit:

Nach § 14 TP 8 Abs. 5 GebG sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes die Erteilung und Neuausstellung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, die Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a und Schriften gemäß Abs. 4c befreit.

10.7.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 333
Die Gebührenschuld für den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 14 TP 8 Abs. 1 und 1a GebG entsteht mit der Überreichung des Antrages. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Antrag gestellt wird. Dies gilt sinngemäß auch bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 4, bei Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a sowie bei Schriften gemäß Abs. 4c. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 4b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 GebG und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 GebG anzuwenden.

Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 4), Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 4a) sowie Schriften gemäß Abs. 4c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

10.7.5. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften

Rz 334
Erfolgt die Ausfolgung eines Aufenthaltstitels gemäß Abs. 4, einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 4a oder einer Schrift gemäß Abs. 4c durch eine Behörde eines Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Dokument ein Pauschalbetrag zu.

Der Pauschalbetrag beträgt im Falle des § 14 TP 8 GebG

Abs. 4 Z 1 lit. a

20 Euro

Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2

35 Euro

Abs. 4a Z 1

3 Euro

Abs. 4a Z 2

35 Euro

Abs. 4b

Erfolgt die Abnahme der Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.

Abs. 4c Z 1

26,30 Euro

Abs. 4c Z 2 und 3

35 Euro

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