10.10.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr
Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG (Z) | |
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG) | 74,40 Euro |
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich | 43 Euro |
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich | 43 Euro |
Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG (Z) | |
1. Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG) | 118,40 Euro |
a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich | 87 Euro |
b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich | 87 Euro |
2. Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG) | 118,40 Euro |
10.10.2. Befreiungen
- Der Antrag auf Ausstellung eines Waffendokumentes ist von der Gebührenpflicht des § 14 TP 6 GebG befreit.
- Die Ausstellung der in § 14 TP 11 Abs. 1 und 2 GebG genannten Waffendokumente und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
10.10.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften
Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des § 14 TP 11 GebGAbs. 1 Z 1 | 56,20 Euro |
Abs. 1 Z 1 lit. a und b | 99,20 Euro |
Abs. 2 Z 1 und 2 | 100,20 Euro |
Abs. 2 Z 1 lit. a und b | 187,20 Euro |