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10.10. Waffendokumente (§ 14 TP 11 GebG)

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

10.10.1. Gegenstand und Höhe der Gebühr

Rz 346

Waffenbesitzkarte § 14 TP 11 Abs. 1 GebG (Z)

1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 21 Abs. 1 WaffG)

74,40 Euro

a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

43 Euro

b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

43 Euro

Waffenpass § 14 TP 11 Abs. 2 GebG (Z)

1. Ausstellung eines Waffenpasses (§ 21 Abs. 2 WaffG)

118,40 Euro

a) sofern der Besitz von mehr als zwei Schusswaffen erlaubt wird (§ 23 Abs. 2 WaffG), zusätzlich

87 Euro

b) sofern dadurch eine Ausnahme vom Verbot des § 17 Abs. 1 oder 2 WaffG bewilligt wird (§ 17 Abs. 3 WaffG), zusätzlich

87 Euro

2. Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie C oder D (§ 35 Abs. 3 WaffG)

118,40 Euro

10.10.2. Befreiungen

Rz 347

10.10.3. Pauschalbetrag der Gebietskörperschaften

Rz 348
Erfolgt die Ausstellung eines Waffendokuments durch eine Behörde des Landes, steht dieser Gebietskörperschaft je Waffendokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen des § 14 TP 11 GebG

Abs. 1 Z 1

56,20 Euro

Abs. 1 Z 1 lit. a und b

99,20 Euro

Abs. 2 Z 1 und 2

100,20 Euro

Abs. 2 Z 1 lit. a und b

187,20 Euro

10.10.4. Gebührenschuld und Gebührenschuldner

Rz 349
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Waffendokuments durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den das Waffendokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Waffendokuments eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Waffendokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

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