10.5.9. Mehrere Ansuchen in einer Eingabe
Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, ist gemäß § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten; dies gilt auch, wenn in einer Eingabe mehrere Personen ein Ansuchen stellen, die nicht iSd § 7 GebG (siehe Rz 104 ff) als eine Person anzusehen sind. Sinn dieser Bestimmung ist grundsätzlich, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern, wobei eine Kumulierung mehrerer Anträge dann anzunehmen ist, wenn in ein und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt werden, die untereinander in keinem Zusammenhang stehen. Ein solcher "innerer Zusammenhang" liegt dann vor, wenn ein Begehren vom anderen derart abhängt, dass es an das Bestehen des anderen gebunden ist. Kann die Behörde über die mehreren Anträge verschiedene Entscheidungen treffen, so spricht dies gegen die Annahme, dass es sich um ein und denselben Antrag handeln könnte (VwGH 28.9.1964, 0521/64).Beispiel 1:
Ansuchen um Ausstellung von Widmungsbestätigungen
Wird das Ansuchen so gestellt, dass mehrere Grundstücksnummern angegeben werden oder wird ein Grundbuchsauszug beigelegt, aus dem mehrere Grundstücksnummern ersichtlich sind, für die die Bestätigung ausgestellt werden soll, unterliegt die Eingabe der mehrfachen Gebührenpflicht. Es handelt sich hier um Grundstücke, die auch unabhängig voneinander veräußert oder übergeben werden könnten, die aber zusammengefasst übergeben werden. Die Anzahl der der Eingabegebühr des § 14 TP 6 GebG unterliegenden Ansuchen bestimmt sich daher nach der Anzahl der in der Eingabe angeführten Grundstücke. Ist ein Grundbuchsauszug beigelegt, ist ebenfalls die Anzahl der Begehren soweit konkretisiert, dass eine mehrfache Gebührenpflicht ausgelöst wird.
Wird hingegen nur die Einlagezahl angeführt, unterliegt die Eingabe nur der einfachen Gebühr.
Beispiel 2:
Ansuchen um Sperrstundenverlängerung oder Offenhaltensbewilligungen.
Wird in einem Schreiben für 4 Tage, die nicht zusammenhängen (zB für den 5., 10., 20. und 25.), angesucht, dann fällt eine vierfache Gebühr an. Wird um Offenhaltung vom 5. bis 9. eines Monats angesucht, dann ist die Gebühr nur einfach zu entrichten. Ansuchen um Offenhaltung vom 5. bis zum 9., 13. und 15. unterliegen der dreifachen Gebühr. Ansuchen um Offenhaltung für 5 Tage in einem bestimmten Monat, ohne die Tage zu konkretisieren, unterliegen nur der einfachen Gebühr. Das Ansuchen um Offenhaltung an jedem Samstag im Juni unterliegt einer mehrfachen Gebühr (Anzahl der Samstage).