Zur Gebührenermäßigung bei Anträgen auf elektronischem Weg unter Verwendung der Bürgerkarte siehe Rz 130.
10.5.10.1. Einfache Eingabengebühr
Die einfache Eingabengebühr beträgt 14,30 Euro (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff).10.5.10.2. Erhöhte Eingabengebühr
Die erhöhten Eingabengebühren (pro Antragsteller - siehe Rz 102 ff - und pro Antrag - siehe Rz 304 ff) sind in § 14 TP 6 Abs. 2 und Abs. 3 GebG taxativ aufgezählt:Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 2 GebG (Z) | ||
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit | 47,30 Euro | siehe Rz 198 ff und Rz 202 |
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt | 47,30 Euro | siehe Rz 220 |
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen | 47,30 Euro | |
5. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz | 47,30 Euro | |
Erhöhte Eingabengebühr § 14 TP 6 Abs. 3 GebG (lit.) | ||
a) Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Kindern unter 6 Jahren | 120 Euro 75 Euro | siehe Rz 330 f |
b) Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei Minderjährigen | 125,60 Euro
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