Nach dem Namensänderungsgesetz - NÄG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Änderung des Familien- oder Vornamens zu bewilligen. Die amtliche Ausfertigung über diese Bewilligung unterliegt der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 10 GebG nur bei Namensänderung "aus sonstigen Gründen" iSd
§ 2 Abs. 1 Z 11 NÄG.
Namensänderungen iSd
§ 2 Abs. 1 Z 1 bis
10 NÄG (Familiennamen) sowie iSd § 2 Abs. 2 erster Halbsatz NÄG (Vornamen) sind gemäß
§ 6 NÄG befreit; die Befreiung bezieht sich nur auf die Bewilligung zur Änderung des Namens, nicht hingegen auf den Antrag auf Namensänderung (siehe Rz 305).
Beispiele:
Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig.
Der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für ihn zukommt.
Werden mit einer Bewilligung sowohl der Vorname als auch der Familienname geändert, so ist die Gebühr zweimal zu entrichten. Wird die Änderung des Namens in einer amtlichen Ausfertigung für eine Mehrheit von Personen bewilligt, so ist die Gebühr nur für die Personen zu entrichten, denen die Namensänderung durch die amtliche Ausfertigung (Bescheid) bewilligt wird und nicht auch für solche Personen, auf die sich die Wirkung des Bescheides über die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt.
Erklärungen der Eheschließenden über die Führung des Familiennamens unterliegen keiner Gebühr nach § 14 TP 2 GebG.
Höhe der Gebühr
Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z) |
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro |
10. Bewilligung zur Änderung des Vornamens gemäß § 2 Abs. 2 NÄG | 382,60 Euro vom ersten Bogen jeder weitere Bogen 13 Euro |