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10.2.2. Mehrere Bewilligungen in einer Ausfertigung

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 236
Werden in einer amtlichen Ausfertigung mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen) erteilt, so ist für jede einzelne, in einer Schrift enthaltene Berechtigung, Befugnis oder Anerkennung die Gebühr zu entrichten (§ 12 Abs. 2 GebG).

Rz 237
Die mehrfache Gebühr in einem Bescheid der Bergbehörde über die Bewilligung zur Überlassung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden für mehrere Bergwerksberechtigungen ist nicht nach der Anzahl der einzelnen Bergwerksberechtigungen zu entrichten, sondern nach der Anzahl der Grubenfelder, die die genehmigten Bergwerksberechtigungen bilden.

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