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10.2.1.6. Bergrechtliche Ausfertigungen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 229
Der Bescheid der Bergbehörde über die Genehmigung der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Ausübung einer Bergwerksberechtigung (§§ 51 ff Mineralrohstoffgesetz) erfüllt nicht den Tatbestand des § 14 TP 2 Abs. 1 Z 8 GebG oder § 14 TP 2 Abs. 1 Z 9 GebG, unterliegt aber als amtliche Ausfertigung über die Erteilung einer Befugnis der Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 1 GebG.

Höhe der Gebühr

Rz 230

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)

8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer

382,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

8. Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstoffführender geologischer Strukturen

382,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar

95,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

9. a) Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

95,60 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

9. b) Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes

797 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

9. b) Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung

797 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

9. b) Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden

797 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

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