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10.2.1.4. Bergführerbücher und Trägerlegitimationen

BMFBMF-010206/0094-IV/9/201812.2.2019

Rz 225
Die Funktion der Bergführerbücher und Trägerlegitimationen hat sich bereits vielfach gewandelt. Eine Gebühr nach § 14 TP 2 Abs. 1 Z 4 und 5 GebG fällt nur insoweit an, als nach den landesgesetzlichen Bergführervorschriften Bergführerbücher und Trägerlegitimationen auszustellen sind.

Höhe der Gebühr

Rz 226

Amtliche Ausfertigungen § 14 TP 2 Abs. 1 GebG (Z)

4. Bergführerbücher

16,50 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

5. Trägerlegitimationen

14,30 Euro vom ersten Bogen
jeder weitere Bogen 13 Euro

Stichworte