§ 11 GebG enthält nicht für alle in
§ 14 GebG genannten Schriften eine Bestimmung über das Entstehen der Gebührenschuld.
Für mehrere der in § 14 GebG genannten Schriften ist das Entstehen der Gebührenschuld in der jeweiligen Tarifpost selbst geregelt.
Einige der in § 14 GebG genannten Schriften stellen Sondertatbestände von in § 11 Abs. 1 GebG angeführten Haupttatbeständen dar; das Entstehen der Gebührenschuld ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 11 Abs. 1 GebG für den Haupttatbestand.
Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe durch die inländische Behörde (siehe Rz 196).
Bei im Ausland beglaubigten Abschriften entsteht die Gebührenschuld, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch (siehe Rz 109 ff) gemacht wird.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Aushändigung der Schrift (Auszug, Abschrift oder Bescheinigung) an den Interessenten (siehe Rz 250 ff).
Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokuments durch die Behörde (siehe Rz 343).
Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle (siehe Rz 392).
Für als amtliches Zeugnis (siehe Rz 378 ff) von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe (siehe Rz 391 ff und Rz 150).
Die Gebührenschuld für die Ausstellung des Führerscheines entsteht mit dessen Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde (siehe Rz 400).