Die Gebühren nach dem GebG - mit Ausnahme der Wettgebühren nach § 33 TP 17 Abs. 1 Z 1 GebG - fallen gemäß
nicht unter die Abgaben, für die das Finanzstrafrecht anzuwenden ist (siehe Rz 4). Die Erhöhungen des
sind daher keine Strafen iSd FinStrG, sondern Abgaben, und zwar Nebenansprüche iSd
.
Für die festen Gebühren, die für Schriften und Amtshandlungen iSd Tarifposten des
§ 14 GebG anfallen, sieht das Gesetz einerseits eine zwingende Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge einer nicht ordnungsgemäßen Entrichtung vor (
§ 9 Abs. 1 GebG), andererseits eine zusätzliche, im Ermessen der Behörde stehende Erhöhung gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG.
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß
§ 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der zwingenden Vorschrift des
§ 9 Abs. 1 GebG zusätzlich eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (VwGH 16.3.1987, 86/15/0114;
VwGH 12.11.1997, 97/16/0063).
Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine feste Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld - dieser ist gemäß
§ 11 GebG je nach Schrift oder Amtshandlung verschieden - (siehe Rz 124) oder innerhalb der von der Behörde eingeräumten Zahlungsfrist (siehe Rz 58) nicht auf eine der gesetzlich zulässigen Arten gemäß
§ 3 Abs. 2 GebG bezahlt wurde (siehe Rz 56 f).
Gemäß
§ 9 Abs. 2 GebG steht es der Abgabenbehörde im Rahmen ihres Ermessens frei, bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung einer festen Gebühr eine zusätzliche Gebührenerhöhung bis zu 50% der nicht entrichteten (verkürzten) Gebühr zu erheben, sodass die Gebührenerhöhung zusammen höchstens 100% betragen kann. Zur Ausübung des Ermessens siehe Rz 121 ff.