vorheriges Dokument
nächstes Dokument

FlugAbgR – Wartungserlass 2018

BMFBMF-010206/0038-IV/9/201825.9.20182018FlugAbgR ? Wartungserlass 2018

Mit dem Wartungserlass 2018 werden insbesondere die Halbierung der Flugabgabe (BGBl. I Nr. 44/2017) und die Erleichterungen betreffend der Namhaftmachung eines Fiskalvertreters durch das AbgÄG 2014 (BGBl. I Nr. 13/2014) in die Flugabgaberichtlinien eingearbeitet. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Text sind durch Fettdruck gekennzeichnet; entfallender Text ist als durchgestrichen markiert. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus diesem Erlass nicht abgeleitet werden. Die Flugabgaberichtlinien in der Fassung des Wartungserlasses 2018 sind bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf offene Flugabgabefälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen Gültigkeit haben.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010

Schlagworte:

Luftfahrzeughalter, Tarifstufen

Verweise:

FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien

1. In die Randzahlen 19, 21 und 22 wird die Tarifabsenkung ab 1.1.2018 (BGBl. I Nr. 44/2017) aufgenommen. Die Tabellen zur Kurzstrecke bzw. Mittelstrecke (gemäß Anlage 1 und 2) werden alphabetisch gereiht.

5. Tarif ( § 5 FlugAbgG )

19

Das Gesetz unterscheidet drei Tarifstufen:

Kurzstrecke gemäß Anlage 1 FlugAbgG (ab 1.1.2018: 3,50 Euro; 1.1.2013 bis 31.12.2017: 7 Euro; bis 31.12.2012: 8 Euro)

Arabische Republik Ägypten

Republik Mazedonien

Republik Armenien

Republik Moldau

Republik Albanien

Montenegro

Demokratische Volksrepublik Algerien

Fürstentum Monaco

Fürstentum Andorra

Königreich der Niederlande

Königreich Belgien

Königreich Norwegen

Bosnien und Herzegowina

Republik Österreich

Republik Bulgarien

Palästinensische Autonomiegebiete

Königreich Dänemark

Republik Polen

Bundesrepublik Deutschland

Portugiesische Republik

Republik Estland

Rumänien

Republik Finnland

Russische Föderation

Französische Republik

Republik San Marino

Georgien

Königreich Schweden

Hellenische Republik (Griechenland)

Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz)

Irland

Republik Serbien

Isle of Man

Slowakische Republik

Staat Israel

Republik Slowenien

Italienische Republik

Spanien

Haschemitisches Königreich Jordanien

Arabische Republik Syrien

Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark)

Tschechische Republik

Republik Kosovo

Republik Tunesien

Republik Kroatien

Türkische Republik

Republik Lettland

Ukraine

Fürstentum Liechtenstein

Republik Ungarn

Republik Litauen

Staat der Vatikanstadt

Großherzogtum Luxemburg

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Libanesische Republik (Libanon)

Republik Belarus (Weißrussland)

Libyen

Republik Zypern

Republik Malta

 

Mittelstrecke gemäß Anlage 2 FlugAbgG (ab 1.1.2018: 7,50 Euro; 1.1.2013 bis 31.12.2017: 15 Euro; bis 31.12.2012: 20 Euro)

Islamische Republik Afghanistan

Demokratische Republik Kongo

Republik Äquatorialguinea

Republik Kongo

Republik Aserbaidschan

Staat Kuwait

Demokratische Bundesrepublik Äthiopien

Republik Liberia

Königreich Bahrain

Republik Mali

Republik Benin

Königreich Marokko

Burkina Faso

Islamische Republik Mauretanien

Republik Burundi

Republik Niger

Republik Elfenbeinküste

Bundesrepublik Nigeria

Republik Dschibuti

Sultanat Oman

Staat Eritrea

Islamische Republik Pakistan

Gabunische Republik

Republik Ruanda

Republik Gambia

Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe

Republik Ghana

Königreich Saudi Arabien

Republik Guinea

Republik Senegal

Republik Guinea-Bissau

Republik Sierra Leone

Republik Indien

Republik Somalia

Republik Irak

Republik Sudan

Islamische Republik Iran

Republik Südsudan

Island

Republik Tadschikistan

Republik Jemen

Republik Togo

Republik Kamerun

Republik Tschad

Republik Kap Verde

Turkmenistan

Republik Kasachstan

Republik Uganda

Staat Katar

Republik Usbekistan

Republik Kenia

Vereinigte Arabische Emirate

Kirgisische Republik (Kirgistan)

Zentralafrikanische Republik

Langstrecke (ab 1.1.2018: 17,50 Euro; bis 31.12.2017: 35 Euro)

Unter diesen Tarif fallen alle Abflüge, deren Zielflugplatz in einem Land liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 aufgezählt ist.

21

Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Da Inlandsflüge nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, sieht § 5 Abs. 3 FlugAbgG vor, dass sich die Flugabgabe um den Betrag der Umsatzsteuer vermindert. Die Umsatzsteuer ist bei Inlandsflügen aus dem Abgabenbetrag herauszurechnen, wenn die Flugabgabe (inkl.samt USt) an den Fluggast weiterverrechnet wird.

Die Flugabgabe beträgt daher bei umsatzsteuerpflichtigen Inlandsflügen für Abflüge

ab 01.01.2018

3,10 Euro,

von 1.1.2016 bis 31.12.2017

6,19 Euro,

von 1.1.2013 bis 31.12.2015

6,36 Euro,

bis 31.12.2012

7,27 Euro.

22

Bei Da bei einem Rundflug sind der Abflugflugplatz und der Zielflugplatz ident. sind, beträgt die Die Flugabgabe für einen Rundflug, dessen Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt, beträgt generell 7,27 Euro (bis 31.12.2012) bzw 6,36 Euro (ab 1.1.2013) die in Rz 21 genannte Höhe, zuzüglich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.

2. In der Rz 30 werden nicht mehr aktuelle Aussagen betreffend Erlassung eines Jahresbescheides für das Jahr 2011 gestrichen.

30

Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres dem FA GVG eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.

Bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2012 am 15. Dezember 2012 wurden Jahresbescheide erlassen, wenn sich eine Änderung des für das Kalenderjahr 2011 geschuldeten Abgabenbetrages gegenüber der Summe der monatlichen Anmeldungen (siehe Rz 47) unter Berücksichtigung von allfälligen Abgabenfestsetzungen gemäß § 201 BAO (siehe Rz 27) ergibt. Die für das Kalenderjahr 2011 bereits entrichteten Beträge werden auf die Abgabenschuld laut Jahresbescheid angerechnet. In Fällen, in denen aus welchem Grund auch immer für das Kalenderjahr 2011 noch kein Jahresbescheid erlassen wurde, ist nach Inkrafttreten des AbgÄG 2012 kein Jahresbescheid mehr zu erlassen.

Ab 15. Dezember 2012 ergeht kein Jahresbescheid über die Flugabgabe Es ergeht kein Jahresbescheid (keine Jahresveranlagung); müssen die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden, ist für den zu berichtigenden Zeitraum (Kalendermonat) ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Eine derartige Berichtigung hat keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Abgabe. Allerdings muss gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG weiterhin für jedes Kalenderjahr eine Jahreserklärung abgegeben werden.

3. Die Randzahlen 31, 32, 34 und 37 werden hinsichtlich der Bestellung eines Fiskalvertreters angepasst (AbgÄG 2014) und um Aussagen zur Anmeldung zu FinanzOnline erweitert.

8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG)

31

Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist er verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.

Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat (Nicht-EU-Luftfahrzeughalter), muss spätestens vor Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Steuerschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft machen.

Ein Luftfahrzeughalter, der Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union außerhalb Österreichs hat (EU-Luftfahrzeughalter), kann einen Fiskalvertreter bestellen.

Der Fiskalvertreter ist im Zuge der Registrierung (Formular Flug 9) mit Name, Sitz oder Wohnsitz, Steuernummer und UID-Nummer dem FA GVG bekanntzugeben.

Hat ein Luftfahrzeughalter Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO .

32

Der Fiskalvertreter hat einerseits die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen, ist aber andererseits befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte (zB Akteneinsicht) wahrzunehmen.

Er hat die Anmelde-, Abfuhr- und Informationspflichten sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Flugabgabe bestehenden Verpflichtungen für den Luftfahrzeughalter zu erfüllen.

Die Selbstberechnung der Flugabgabe kann ausschließlich über das elektronische Verfahren FinanzOnline durchgeführt werden. Ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich über die Flugabgabe hinaus steuerpflichtig ist, kann unter Einhaltung besonderer Bestimmungen FinanzOnline-Teilnehmer sein und daher die Selbstberechnung der Flugabgabe ohne Fiskalvertreter durchführen. In welchen Fällen dies zulässig und wie die Anmeldung zu FinanzOnline vorzunehmen ist, regelt der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24.02.2015, BMF-220400/0004-V/8/2015 "FinanzOnline: Anmeldung von Unternehmern",. Es bestehen keine Bedenken, die Anmeldung des flugabgabepflichtigen Luftfahrzeughalters zu FinanzOnline auch dann zuzulassen, wenn dieser keine über die Flugabgabepflicht hinausgehende Abgabepflicht hat: Die Einschränkung in Pkt. 3 (1) des zitierten Erlasses auf jene ausländischen Unternehmen, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, ist daher nicht anzuwenden.

Allerdings entbindet dies das ausländische Unternehmen sind ausländische Luftfahrzeughalter, die die Selbstberechnung im Wege von FinanzOnline selbst vornehmen und weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben, nicht von der Verpflichtung entbunden, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.

34

Als Fiskalvertreter dürfen nur beauftragt werden

jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder

37

Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" oder "Betriebsstätte" sind nach den §§ 26, 27 und 29 BAO auszulegen.

Die Bedeutung und Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" in § 8 Abs. 1 FlugAbgG ergibt sich aus § 29 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dementsprechend ist eine Betriebsstätte jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient". Als feste örtliche Anlage sind Büro- oder Verkaufsräume anzusehen, über die das Unternehmen verfügen kann (dazu genügt zB ein Mietvertrag). "Ausübung des Betriebes" bedeutet im gegebenen Zusammenhang zB Verkaufs- oder Werbetätigkeit, Kundenkontakt, Buchungsabwicklung, Beschwerdemanagement oder ähnliches. Für diese Tätigkeit sind jedenfalls die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Personal in der Anlage oder Einrichtung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden technischen Ausstattung der Anlage oder Einrichtung erforderlich. Eine Eintragung im Firmenbuch als Zweigniederlassung im Sinne des Gesellschaftsrechtes ist nicht erforderlich.

Unterhält ein Luftfahrzeughalter im Inland ein "Verkaufs- oder Repräsentationsbüro", das die Anforderungen des § 29 BAO erfüllt, muss er keinen Fiskalvertreter beauftragen.

Die Voraussetzungen des § 29 BAO sind im jeweiligen Einzelfall durch das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige FA GVG zu beurteilen.

Hat ein Luftfahrzeughalter Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG (siehe Rz 31) ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO.

Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2018

Anmerkungen:
In FlugAbgR eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010

Schlagworte:

Luftfahrzeughalter, Tarifstufen

Verweise:

FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien

Stichworte