Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 |
Schlagworte: | Luftfahrzeughalter, Tarifstufen |
Verweise: | FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien |
1. In die Randzahlen 19, 21 und 22 wird die Tarifabsenkung ab 1.1.2018 (BGBl. I Nr. 44/2017) aufgenommen. Die Tabellen zur Kurzstrecke bzw. Mittelstrecke (gemäß Anlage 1 und 2) werden alphabetisch gereiht.
5. Tarif ( § 5 FlugAbgG )
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Das Gesetz unterscheidet drei Tarifstufen:
Kurzstrecke gemäß Anlage 1 FlugAbgG (ab 1.1.2018: 3,50 Euro; 1.1.2013 bis 31.12.2017: 7 Euro; bis 31.12.2012: 8 Euro)
Arabische Republik Ägypten | Republik Mazedonien |
Republik Armenien | Republik Moldau |
Republik Albanien | Montenegro |
Demokratische Volksrepublik Algerien | Fürstentum Monaco |
Fürstentum Andorra | Königreich der Niederlande |
Königreich Belgien | Königreich Norwegen |
Bosnien und Herzegowina | Republik Österreich |
Republik Bulgarien | Palästinensische Autonomiegebiete |
Königreich Dänemark | Republik Polen |
Bundesrepublik Deutschland | Portugiesische Republik |
Republik Estland | Rumänien |
Republik Finnland | Russische Föderation |
Französische Republik | Republik San Marino |
Georgien | Königreich Schweden |
Hellenische Republik (Griechenland) | Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) |
Irland | Republik Serbien |
Isle of Man | Slowakische Republik |
Staat Israel | Republik Slowenien |
Italienische Republik | Spanien |
Haschemitisches Königreich Jordanien | Arabische Republik Syrien |
Kanalinseln (Alderney, Guernsey, Herm, Jersey, Sark) | Tschechische Republik |
Republik Kosovo | Republik Tunesien |
Republik Kroatien | Türkische Republik |
Republik Lettland | Ukraine |
Fürstentum Liechtenstein | Republik Ungarn |
Republik Litauen | Staat der Vatikanstadt |
Großherzogtum Luxemburg | Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland |
Libanesische Republik (Libanon) | Republik Belarus (Weißrussland) |
Libyen | Republik Zypern |
Republik Malta |
Mittelstrecke gemäß Anlage 2 FlugAbgG (ab 1.1.2018: 7,50 Euro; 1.1.2013 bis 31.12.2017: 15 Euro; bis 31.12.2012: 20 Euro)
Islamische Republik Afghanistan | Demokratische Republik Kongo |
Republik Äquatorialguinea | Republik Kongo |
Republik Aserbaidschan | Staat Kuwait |
Demokratische Bundesrepublik Äthiopien | Republik Liberia |
Königreich Bahrain | Republik Mali |
Republik Benin | Königreich Marokko |
Burkina Faso | Islamische Republik Mauretanien |
Republik Burundi | Republik Niger |
Republik Elfenbeinküste | Bundesrepublik Nigeria |
Republik Dschibuti | Sultanat Oman |
Staat Eritrea | Islamische Republik Pakistan |
Gabunische Republik | Republik Ruanda |
Republik Gambia | Demokratische Republik Sao Tomé und Príncipe |
Republik Ghana | Königreich Saudi Arabien |
Republik Guinea | Republik Senegal |
Republik Guinea-Bissau | Republik Sierra Leone |
Republik Indien | Republik Somalia |
Republik Irak | Republik Sudan |
Islamische Republik Iran | Republik Südsudan |
Island | Republik Tadschikistan |
Republik Jemen | Republik Togo |
Republik Kamerun | Republik Tschad |
Republik Kap Verde | Turkmenistan |
Republik Kasachstan | Republik Uganda |
Staat Katar | Republik Usbekistan |
Republik Kenia | Vereinigte Arabische Emirate |
Kirgisische Republik (Kirgistan) | Zentralafrikanische Republik |
Langstrecke (ab 1.1.2018: 17,50 Euro; bis 31.12.2017: 35 Euro)
Unter diesen Tarif fallen alle Abflüge, deren Zielflugplatz in einem Land liegt, das weder in der Anlage 1 noch in der Anlage 2 aufgezählt ist.
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Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer. Da Inlandsflüge nicht von der Umsatzsteuer befreit sind, sieht § 5 Abs. 3 FlugAbgG vor, dass sich die Flugabgabe um den Betrag der Umsatzsteuer vermindert. Die Umsatzsteuer ist bei Inlandsflügen aus dem Abgabenbetrag herauszurechnen, wenn die Flugabgabe (inkl.samt USt) an den Fluggast weiterverrechnet wird.
Die Flugabgabe beträgt daher bei umsatzsteuerpflichtigen Inlandsflügen für Abflüge
ab 01.01.2018 | 3,10 Euro, |
von 1.1.2016 bis 31.12.2017 | 6,19 Euro, |
von 1.1.2013 bis 31.12.2015 | 6,36 Euro, |
bis 31.12.2012 | 7,27 Euro. |
- für Abflüge bis 31.12.2012: 7,27 Euro
- für Abflüge ab 1.1.2013: 6,36 Euro
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Bei Da bei einem Rundflug sind der Abflugflugplatz und der Zielflugplatz ident. sind, beträgt die Die Flugabgabe für einen Rundflug, dessen Abflug von einem inländischen Flughafen erfolgt, beträgt generell 7,27 Euro (bis 31.12.2012) bzw 6,36 Euro (ab 1.1.2013) die in Rz 21 genannte Höhe, zuzüglich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
2. In der Rz 30 werden nicht mehr aktuelle Aussagen betreffend Erlassung eines Jahresbescheides für das Jahr 2011 gestrichen.
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Der Abgabenschuldner hat bis zum 31. März jeden Jahres dem FA GVG eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln.
Bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2012 am 15. Dezember 2012 wurden Jahresbescheide erlassen, wenn sich eine Änderung des für das Kalenderjahr 2011 geschuldeten Abgabenbetrages gegenüber der Summe der monatlichen Anmeldungen (siehe Rz 47) unter Berücksichtigung von allfälligen Abgabenfestsetzungen gemäß § 201 BAO (siehe Rz 27) ergibt. Die für das Kalenderjahr 2011 bereits entrichteten Beträge werden auf die Abgabenschuld laut Jahresbescheid angerechnet. In Fällen, in denen aus welchem Grund auch immer für das Kalenderjahr 2011 noch kein Jahresbescheid erlassen wurde, ist nach Inkrafttreten des AbgÄG 2012 kein Jahresbescheid mehr zu erlassen.
Ab 15. Dezember 2012 ergeht kein Jahresbescheid über die Flugabgabe Es ergeht kein Jahresbescheid (keine Jahresveranlagung); müssen die monatlichen Anmeldungen berichtigt werden, ist für den zu berichtigenden Zeitraum (Kalendermonat) ein Festsetzungsbescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Eine derartige Berichtigung hat keine Auswirkungen auf den Fälligkeitstag der Abgabe. Allerdings muss gemäß § 7 Abs. 4 FlugAbgG weiterhin für jedes Kalenderjahr eine Jahreserklärung abgegeben werden.
3. Die Randzahlen 31, 32, 34 und 37 werden hinsichtlich der Bestellung eines Fiskalvertreters angepasst (AbgÄG 2014) und um Aussagen zur Anmeldung zu FinanzOnline erweitert.
8. Fiskalvertreter (§ 8 FlugAbgG)
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Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist er verpflichtet, vor der Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.
Ein Luftfahrzeughalter, der weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat (Nicht-EU-Luftfahrzeughalter), muss spätestens vor Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Steuerschuld entsteht, einen Fiskalvertreter namhaft machen.
Ein Luftfahrzeughalter, der Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Europäischen Union außerhalb Österreichs hat (EU-Luftfahrzeughalter), kann einen Fiskalvertreter bestellen.
Der Fiskalvertreter ist im Zuge der Registrierung (Formular Flug 9) mit Name, Sitz oder Wohnsitz, Steuernummer und UID-Nummer dem FA GVG bekanntzugeben.
Hat ein Luftfahrzeughalter Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO .
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Der Fiskalvertreter hat einerseits die abgabenrechtlichen Pflichten des von ihm Vertretenen zu erfüllen, ist aber andererseits befugt, die dem Vertretenen zustehenden Rechte (zB Akteneinsicht) wahrzunehmen.
Er hat die Anmelde-, Abfuhr- und Informationspflichten sowie alle anderen im Zusammenhang mit der Flugabgabe bestehenden Verpflichtungen für den Luftfahrzeughalter zu erfüllen.
Die Selbstberechnung der Flugabgabe kann ausschließlich über das elektronische Verfahren FinanzOnline durchgeführt werden. Ein ausländisches Unternehmen, das in Österreich über die Flugabgabe hinaus steuerpflichtig ist, kann unter Einhaltung besonderer Bestimmungen FinanzOnline-Teilnehmer sein und daher die Selbstberechnung der Flugabgabe ohne Fiskalvertreter durchführen. In welchen Fällen dies zulässig und wie die Anmeldung zu FinanzOnline vorzunehmen ist, regelt der Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 24.02.2015, BMF-220400/0004-V/8/2015 "FinanzOnline: Anmeldung von Unternehmern",. Es bestehen keine Bedenken, die Anmeldung des flugabgabepflichtigen Luftfahrzeughalters zu FinanzOnline auch dann zuzulassen, wenn dieser keine über die Flugabgabepflicht hinausgehende Abgabepflicht hat: Die Einschränkung in Pkt. 3 (1) des zitierten Erlasses auf jene ausländischen Unternehmen, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind, ist daher nicht anzuwenden.
Allerdings entbindet dies das ausländische Unternehmen sind ausländische Luftfahrzeughalter, die die Selbstberechnung im Wege von FinanzOnline selbst vornehmen und weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben, nicht von der Verpflichtung entbunden, einen Fiskalvertreter namhaft zu machen.
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Als Fiskalvertreter dürfen nur beauftragt werden
- Wirtschaftstreuhänder (Steuerberater)
- Notare
- Rechtsanwälte
- Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994
jeweils mit Sitz oder Wohnsitz im Inland oder
- internationale Verbände von Flugunternehmen, die mit einer inländischen Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen und in der Lage sind, den abgabenrechtlichen Pflichten nachzukommen.
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Die Begriffe "Sitz", "Wohnsitz" oder "Betriebsstätte" sind nach den §§ 26, 27 und 29 BAO auszulegen.
Die Bedeutung und Auslegung des Begriffes "Betriebsstätte" in § 8 Abs. 1 FlugAbgG ergibt sich aus § 29 BAO und der dazu ergangenen Rechtsprechung und Literatur. Dementsprechend ist eine Betriebsstätte jede "feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes dient". Als feste örtliche Anlage sind Büro- oder Verkaufsräume anzusehen, über die das Unternehmen verfügen kann (dazu genügt zB ein Mietvertrag). "Ausübung des Betriebes" bedeutet im gegebenen Zusammenhang zB Verkaufs- oder Werbetätigkeit, Kundenkontakt, Buchungsabwicklung, Beschwerdemanagement oder ähnliches. Für diese Tätigkeit sind jedenfalls die Anwesenheit von entsprechend qualifiziertem Personal in der Anlage oder Einrichtung sowie das Vorhandensein einer entsprechenden technischen Ausstattung der Anlage oder Einrichtung erforderlich. Eine Eintragung im Firmenbuch als Zweigniederlassung im Sinne des Gesellschaftsrechtes ist nicht erforderlich.
Unterhält ein Luftfahrzeughalter im Inland ein "Verkaufs- oder Repräsentationsbüro", das die Anforderungen des § 29 BAO erfüllt, muss er keinen Fiskalvertreter beauftragen.
Die Voraussetzungen des § 29 BAO sind im jeweiligen Einzelfall durch das für die Erhebung der Flugabgabe zuständige FA GVG zu beurteilen.
Hat ein Luftfahrzeughalter Sitz oder Betriebsstätte im Inland, ist er zur Beauftragung eines Fiskalvertreters nicht verpflichtet. Die freiwillige Beauftragung eines Fiskalvertreters iSd § 8 FlugAbgG (siehe Rz 31) ist nicht vorgesehen. Wird ein Vertreter bestellt, richtet sich die Haftung nach § 9 BAO.
Bundesministerium für Finanzen, 25. September 2018
Anmerkungen:
In FlugAbgR eingearbeitet.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | FlugAbgG, Flugabgabegesetz, BGBl. I Nr. 111/2010 |
Schlagworte: | Luftfahrzeughalter, Tarifstufen |
Verweise: | FlugAbgR, Flugabgaberichtlinien |