Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.7.3. Begünstigtenkreis
Gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. bb WiEReG ist ein Begünstigtenkreis zu melden, wenn die Personen, die Zuwendungen erhalten sollen, abstrakt umschrieben sind oder sich aus dem Zweck der Stiftung ergeben (bspw. alle Einwohner der Gemeinde XY) und die betroffenen Personen erst durch die Feststellung durch eine vom Stifter dazu berufene Stelle (§ 5 PSG) eine Begünstigtenstellung erlangen. Werden Personen aus diesem Kreis als Begünstigte festgestellt und erlangen diese dadurch eine dauerhafte Begünstigtenstellung, so sind diese zusätzlich als Begünstigte zu melden.
Bsp: Eine Zuwendung sollen Personen erhalten, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde XY haben, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Der Begünstigtenkreis ist zu melden ("Einwohner der Gemeinde XY"). Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung von mehr als 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält.
Bsp: Begünstigte werden aus meinen Nachkommen vom Stiftungsvorstand ausgewählt. Die Nachkommen sind noch keine Begünstigten im Sinne des PSG. Eine Begünstigtenstellung erhalten diese nur dann, wenn diese vom Stiftungsvorstand ausgewählt wurden. Die ausgewählte Person ist als Einmalbegünstigter zu melden (bei einer einmaligen Zuwendung über 2.000 Euro pro Kalenderjahr) oder als Begünstigter, wenn diese Person eine Begünstigtenstellung im Sinne des PSG erhält.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |