Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
4.4. Verstorbene wirtschaftliche Eigentümer
4.4.1. Wirtschaftlicher Eigentümer ist zum Meldezeitpunkt schon verstorben
Ist ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben, ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an das Register zu melden. Diesfalls müssen nur Vor- und Zuname, das Vorliegen eines Treuhandschaftsverhältnisses sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des bereits verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz WiEReG). Damit soll eine korrekte Meldung ermöglicht, wenn beispielsweise Stifter bei der Meldung einer Privatstiftung bereits verstorben sind oder ein Verlassenschaftsverfahren eines verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers noch nicht abgeschlossen ist. Sobald das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist und die Erben die Gesellschaftsanteile übertragen bekommen haben, dann sind diese anstelle der verstorbenen Person als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden, sofern diese über eine ausreichenden Teil von Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten an dem Rechtsträger verfügen oder auf diesen Kontrolle ausüben.
Als dokumentarischer Nachweis dafür, dass der Stifter als wirtschaftlicher Eigentümer ausgeschlossen werden kann, dienen beispielsweise die Sterbeurkunde oder ein Einantwortungsbeschluss. Es ist jedoch nicht erforderlich und technisch auch nicht möglich, den entsprechenden Nachweis gemeinsam mit der Meldung elektronisch zu übermitteln. Der entsprechende Nachweis ist lediglich im Falle einer Prüfung durch die Registerbehörde vorzuweisen.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |