Zusatzinformationen | |
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |
2.3.8. Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise"
Gemäß der Definition der Kontrolle iSd § 244 Abs. 2 UGB muss eine Kontrolle immer rechtlich begründet sein. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn ein entsprechendes Rechtsverhältnis (Treuhandschaftsvertrag, Satzungsbestimmung oder Stimmrechtsbindungsvertrag) vorliegt. Zu beachten ist auch, dass nicht alle Verträge der Schriftform bedürfen.
Mit Inkrafttreten der DSGVO-Novelle am 1. August 2018 wird ausdrücklich klargestellt, dass auch jene natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer sind, die die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrollieren (faktische Kontrolle). Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für § 2 Z 2 und 3 WiEReG sinngemäß. Als Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist bei diesen Personen "Kontrolle" in den Meldeformularen auszuwählen.
Eine faktische Kontrolle kann auf verschiedenste Arten ausgeübt werden. Entscheidend ist allerdings immer, dass wesentliche geschäftliche Entscheidungen im Sinne des Kontrollierenden getroffen werden. Auch persönliche Beziehungen zu der obersten Führungsebene oder zu Gesellschaftern oder Aktionären können faktische Kontrolle begründen, wenn diese derart gestaltet sind, dass diese Person direkten Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen nehmen kann. Alle Entscheidungen in Bezug auf Gewinnausschüttungen stellen immer wesentliche geschäftliche Entscheidungen dar.
Bsp.: Die Anteile eines Familienunternehmens werden vom Vater/Mutter an die Kinder, die auch Geschäftsführer sind, weitergegeben. Der Vater/die Mutter nimmt noch Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen, die von den Geschäftsführern umgesetzt werden müssen, weil beispielsweise ansonsten Nachteile im Verlassenschaftsverfahren der Vater/der Mutter drohen.
Bsp.: Die Anteile einer GmbH befinden sich im Alleineigentum eines Ehepartners. Der andere Ehepartner ist Geschäftsführer und hat mit dem Gesellschafter einen Abtretungsvertrag unterschrieben, der die Übernahme der Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlich deutlich zu niedrigen Preis erlaubt. Der Ehepartner, der Geschäftsführer ist, kann die GmbH faktisch kontrollieren, da dieser auch die Gesellschafterrechte wahrnehmen kann. Dieser ist daher neben dem Gesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer.
Die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträger wird regelmäßig selbst wissen, ob diese bei wesentlichen Entscheidungen unter der Kontrolle einer anderen Person steht. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Bei Gesellschaftern oder übergeordneten Rechtsträgern ist eine Kontrolle in diesem Sinne nur dann anzunehmen, wenn objektive und eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die für das Vorliegen einer faktischen Kontrolle sprechen. Die Anhaltspunkte sind zu dokumentieren. Bloße Gerüchte oder Vermutungen sind nicht ausreichend.
Durch eine faktische Kontrolle kann sich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Eigentümer ergeben, wenn durch eine natürliche Person Kontrolle in diesem Sinn ausgeübt wird. Übt eine juristische Person Kontrolle aus ist zu prüfen, ob diese juristische Person wiederum der Kontrolle einer natürlichen Person unterliegt, die dann wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Insbesondere kann bei Ehepartnern nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass einer der Ehepartner Kontrolle ausübt.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer jedoch nicht zur Anwendung.
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Materie: | Organisation |
betroffene Normen: | WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017 |
Schlagworte: | Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Prävention |
Verweise: | BMF 23.10.2020, 2020-0.681.009 |