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5.5.9 Instandsetzungsaufwendungen bei Betriebsgebäuden

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

5.5.9.1 Begriff der Instandsetzung

Rz 1398
Instandsetzungsaufwand ist jener Aufwand, der nicht zu den Anschaffungs- oder

Herstellungskosten gehört und allein oder zusammen mit einem Herstellungsaufwand

Rz 1399
Zu den Begriffen Erhöhung des Nutzungswertes und Verlängerung der Nutzungsdauer siehe Rz 6460 ff.

5.5.9.2 Steuerliche Behandlung von Instandsetzungsaufwendungen

Rz 1400
Rechtslage für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2016 beginnen:

Gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Wohngebäude vorrangig um steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand zu kürzen. Der Restbetrag ist auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Von der Verteilung sind grundsätzlich (siehe Abschn. 5.5.9.3) sämtliche Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten betroffen.

Rechtslage für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen:

Gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 sind Instandsetzungsaufwendungen für zum Anlagevermögen gehörende Wohngebäude vorrangig um steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand zu kürzen. Der Restbetrag ist auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen. Von der Verteilung sind grundsätzlich (siehe Abschnitt 5.5.9.3) sämtliche Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten betroffen.

Für davor erfolgte Instandsetzungsaufwendungen, die bisher gemäß § 4 Abs. 7 EStG 1988 in der Fassung vor dem StRefG 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, auf zehn Jahre verteilt abgesetzt wurden, verlängert sich hinsichtlich der Beträge, die nach dem 31.12.2015 zu berücksichtigen sind, der ursprüngliche Verteilungszeitraum auf fünfzehn Jahre.

Beispiel:

Im Jahr 2012 wurden Instandsetzungsaufwendungen in der Höhe von 90 getätigt. Bis 2015 (somit für vier Jahre) wurden bereits in Summe Aufwendungen von 36 abgesetzt (90/10 x 4). Ab dem Jahr 2016 sind die restlichen Instandsetzungsaufwendungen (54) auf 11 Jahre - anstelle von auf 6 Jahre - zu verteilen. Die noch offenen Aufwendungen in Höhe von 54 sind daher jährlich mit 4,9 abzusetzen.

5.5.9.3 Nicht betroffene Betriebsgebäude

Rz 1401
Insbesondere sind folgende Betriebsgebäude von der Sonderregelung nicht betroffen:

In den angeführten Fällen sind Instandsetzungsaufwendungen daher nach den allgemeinen Grundsätzen im Verausgabungszeitpunkt (Einnahmen-Ausgaben-Rechner) oder Aufwandsentstehungszeitpunkt voll abzusetzen.

5.5.9.4 Betroffene Betriebsgebäude

Rz 1402
Die Sonderregelung des § 4 Abs. 7 EStG 1988 kommt damit in erster Linie zB für als Kapitalanlage erworbene Miethäuser von Banken oder Versicherungen in Betracht. Für kleinere Betriebe ist die Regelung von Bedeutung, wenn Teile des Betriebsgebäudes an fremde Personen vermietet sind.

Rz 1403
Dient ein Gebäude gemischten Zwecken, so ist für die Behandlung des Instandsetzungsaufwandes wie folgt vorzugehen:

5.5.9.5 Nachgeholte Instandsetzungskosten

Rz 1404
Die oben angeführten Grundsätze gelten auch für so genannte nachgeholte Instandsetzungskosten (Instandsetzung innerhalb von rund drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes), die bis 31.12.2010 grundsätzlich als aktivierungspflichtiger Teil der Anschaffungskosten zu behandeln waren (vgl. Rz 2620).

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