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5.5.8.5 Maßgeblicher Vorauszahlungszeitraum

BMFBMF-010203/0171-IV/6/20187.5.2018

Rz 1395
Die Bestimmung, wonach Vorauszahlungen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung zu verteilen sind, bedeutet zB, dass

zu verteilen sind.

Rz 1396
Die Verteilung ist nur vorzunehmen, wenn der Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, über das laufende und das folgende Jahr hinausgeht, wobei unter der Bezeichnung "Jahr" - auch wenn die Gewinnermittlung einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum umfasst - jedenfalls das Kalenderjahr zu verstehen ist (VwGH 12.8.1994, 94/14/0064). Unmaßgeblich ist, wann der Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wurde, beginnt. Je nachdem, ob die Vorauszahlung am Beginn oder am Ende eines Kalenderjahres geleistet wird, setzt die Verteilungsregel bei einem Vorauszahlungszeitraum zwischen 12 und 24 Monaten ein. Die Verteilung hat stets nach jenen Monaten zu erfolgen, die von der Vorauszahlung betroffen sind. Sofern eine betragsmäßige Zuordnung zu angefangenen Monaten nicht eindeutig möglich ist, sind sie als volle Monate zu rechnen und der Gesamtbetrag der Vorauszahlung auf alle (angefangenen und vollen) Monate aufzuteilen.

Beispiel 1:

Mietvorauszahlung von 500 Euro monatlich am 20.6.00 für

a) Juni 00 bis Dezember 01: Keine Verteilung, der vorausgezahlte Betrag von 9 Euro ist im Jahr 00 abzusetzen.

b) Jänner 00 bis Dezember 00: Keine Verteilung, der Betrag von 6 Euro ist im Jahr 00 abzusetzen.

Beispiel 2:

Mietvorauszahlung am 20.6.00, Vorauszahlungsbetrag:

a) 10.500 Euro für 20.6.00 bis 20.2.02; eine Zuordnung zu einzelnen Monaten ist nicht möglich: der für insgesamt 19 volle und 2 angefangene Monate vorausgezahlte Betrag im Jahr 00, zu 12/21 im Jahr 01 und zu 2/21 im Jahr 02 abzusetzen.

b) 6 Euro für 1.1.01 bis 15.1.02; laut Mietvereinbarung entfällt auf volle Monate 525 Euro, auf Jänner 02 200 Euro. Verteilung: Der Betrag von 6.300 Euro ist im Jahr 01, die restlichen 200 Euro sind im Jahr 02 abzusetzen.

c) 6.500 Euro für Jänner bis Dezember 02: Die Vorauszahlung ist zur Gänze im Jahr 02 abzusetzen.

Beispiel 3:

Ein Leasingentgelt ist jeweils im Voraus für ein volles Jahr zum 1.10. fällig. Zudem besteht für den Leasingnehmer die Option, eine weitere Leasingrate im Voraus für das darauf folgende Jahr zu leisten.

Leasingrate 1: Fällig 1.10.00 für 1.10.00 - 30.9.01; Zahlung am 1.10.00

Leasingrate 2: Fällig 1.10.01 für 1.10.01 - 30.9.02; Zahlung am 1.12.00

Unter die Verteilungsregel fällt Leasingrate 2, weil sie nicht lediglich das laufende und das folgende Jahr betrifft. Werden die in einem Jahr geleisteten Leasingraten 1 und 2 als wirtschaftlich zusammenhängend angesehen, fällt auch Leasingrate 1 unter die Verteilungsregel.

Rz 1397
Bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit, in deren Rahmen verteilungspflichtige Vorauszahlungen angefallen sind, ist der noch nicht durch die Gegenleistung konsumierte Restbetrag dem Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn (vgl. hiezu Abschn. 18) zuzurechnen.

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