- sich der Arbeitgeber vertraglich zur Beitragsanpassung verpflichtet hat,
- in der Pensionskasse eine vorübergehende unvorhergesehene Deckungslücke zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen entsteht und
- der Arbeitgeber dementsprechend höhere, die 10%-Grenze überschreitende Beiträge leisten muss.
Der beschriebene Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das Überschreiten der Grenze bei Abschluss des Pensionskassenvertrages feststeht oder mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist oder wenn die unvorhergesehene Deckungslücke nicht nur vorübergehender Natur ist. Dabei ist auf den aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan Bedacht zu nehmen.
5.5.2.1.8 Beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Eine beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft liegt vor, wenn die Beiträge definiert sind und sich die Pensionshöhe durch Verrentung des in der Pensionskasse angesammelten Kapitals ergibt. Diesbezüglich ist für die Frage der Abzugsfähigkeit § 3 Abs. 1 Z 2 BPG zu beachten, wonach die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind. Bei beitragsorientierten Zusagen ist die in Rz 1287 ff beschriebenen 10%-Grenze jedenfalls maßgeblich.5.5.2.1.9 Teils beitrags- und leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
Soweit eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leistungsorientiert ist, gilt Rz 1282 ff sinngemäß, soweit sie beitragsorientiert ist, gilt Rz 1285 sinngemäß.5.5.2.1.10 Begrenzung mit 10% der Lohn- und Gehaltssumme
Die in Rz 1276 mit Ausnahme der in Rz 1283 und 1284 genannten Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers sind insoweit abzugsfähig, als der Jahresaufwand 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten (§ 5 Abs. 1 PKG) nicht übersteigt. Ob der Pensionskassenbeitrag für den einzelnen Arbeitnehmer die 10%-Grenze überschreitet, ist unbeachtlich. Die maßgebende Betriebsausgabengrenze wird auch dadurch nicht verändert, dass der Arbeitgeber Beiträge in mehrere Pensionskassen leistet.Lohn- und Gehaltssumme ist der Bruttolohnaufwand einschließlich weiterer den betreffenden Arbeitnehmern konkret zurechenbarer steuerpflichtiger oder steuerfreier Bezugsteile sowie der Abfertigungszahlungen.Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung, der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, die Kommunalabgabe, Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen und zu Pensionsrückstellungen sowie Pensionszahlungen zählen nicht zur Lohn- und Gehaltssumme.
Betriebliche Kollektivversicherungen (§§ 93 ff VAG 2016§ 5 Z 4 PKG sind Betriebspensionsgesetz entspricht, die Zuwendungen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges und 10% der Lohn- und Gehaltssumme der Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen, sind die Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig (siehe auch LStR 2002 Rz 756 ff.Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988) und eigene Beiträge der Arbeitnehmer werden auf die Beschränkung mit 10% nicht angerechnet.Beiträge des Arbeitgebers, die dieser auf Grund des Pensionskassenvertrages oder auf Grund einer Betriebsvereinbarung trotz Wegfalls der Entgeltsverpflichtung (zB bei Karenzierung) für derartige Arbeitnehmer an die Pensionskasse entrichtet, sind in die 10%-Grenze nicht einzubeziehen.