Fließen dem ausländischen Fonds österreichische Einkünfte zu, so steht eine etwaige abkommenskonforme Entlastung von der österreichischen Abzugsteuer nach der österreichischen Rechtslage grundsätzlich nicht dem ausländischen Investmentfonds, sondern nur dessen Anteilinhabern zu, weil die österreichischen Kapitalerträge aus steuerlicher Sicht nicht dem Fonds, sondern den Empfängern der Fondsausschüttungen (Anteilinhabern) zugerechnet werden. Im Fall von österreichischen Zinsen gemäß
§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 greift wie bei inländischen Investmentfonds die Befreiung gemäß
§ 94 Z 10 EStG 1988. Für jene ausländischen Investmentfonds die im Ansässigkeitsstaat als intransparent behandelt werden, wird auf die Rz 556 ff verwiesen.
Liegen die ausländischen Investmentfondsanteile eines ausländischen Anteilinhabers bei einer inländischen depotführenden Stelle, so ist im Falle von Ausschüttungen bzw. ausschüttungsgleichen Erträgen des ausländischen Investmentfonds das inländische Kreditinstitut gemäß
§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 zum Abzug der KESt verpflichtet. Zur Herstellung einer abkommenskonformen Besteuerung ist das gleiche Verfahren wie im Falle eines ausländischen Anteilinhabers mit inländischen Investmentfondsanteilen auf einem inländischen Depot anzuwenden (Rz 542 ff).
Ist der ausländische Anteilinhaber eine im EU-Raum ansässige Kapitalgesellschaft, kann sie sich nicht auf
§ 94 Z 2 EStG 1988 berufen und eine vollständige Entlastung von der Abzugsteuer erlangen, weil der österreichische Fonds auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts transparent ist und daher
§ 94 Z 2 EStG 1988 nicht zur Anwendung kommen kann.
Ein inländischer Anteilinhaber eines ausländischen Investmentfonds, der seine Anteilscheine bei einer ausländischen depotführenden Stelle gelagert hat, muss die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge unter Anwendung von
§ 186 iVm
§ 188 InvFG 2011 gemäß
§ 42 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 im Wege einer Veranlagung versteuern.
Die Veräußerung von Fondsanteilen an einem Investmentfonds unterliegt der Bestimmung des Art. 13 Abs. 5 OECD-MA, welcher dem Ansässigkeitsstaat des Anteilinhabers das Besteuerungsrecht zuweist. Ein inländischer Anteilinhaber, der Investmentfondsanteile über eine ausländische depotführende Stelle veräußert, hat, unabhängig von der Ansässigkeit des Investmentfonds, den Veräußerungsgewinn im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung zu erklären.
§ 186 InvFG 2011 behandelt neben den klassischen Investmentfonds im Sinne eines Organismus zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) auch alternative Investmentfonds (AIF). Die Rz 542 bis 548 und 549 bis 552 gelten vollumfänglich im Hinblick auf AIF.
Alternative Investmentfonds unterliegen im Gegensatz zu den klassischen Investmentfonds im Sinne von OGAW nicht der Limitierung auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß
§ 27 EStG 1988. Auf der Ebene des zwischenstaatlichen Steuerrechtes bedeutet dies, dass neben den Art. 10, 11 und 13 des OECD-MA auch andere DBA-Zuteilungsregeln zur Anwendung kommen können. Für die Einkünfte iSd Art. 10, 11 und 13 OECD-MA gelten die Rz 542 bis 548 und 549 bis 552 auch für AIF. Mangels gefestigter internationaler Positionen gilt für Einkünfte, die nicht unter die Art. 10, 11 oder 13 des OECD-MA zu subsumieren sind, der Grundsatz, dass die Einkünfte auf zwischenstaatlicher Ebene in gleicher Weise zu qualifizieren sind, als wären sie direkt dem Anteilinhaber zugeflossen.
Sollte ein ausländisches Rechtsgebilde nach
§ 188 InvFG 2011 als AIF angesehen werden, könnte es auch aktive Einkünfte erzielen, welche abkommensrechtlich Unternehmensgewinne iSd Art. 7 OECD-MA darstellen. Unternehmensgewinne können jedoch nur solche sein, die aus einer ihrer Art nach "unternehmerischen" Tätigkeit stammen. Nur eine originär betriebliche Tätigkeit kann daher zum Entstehen einer Betriebsstätte führen; eine originär vermögensverwaltende Tätigkeit erfüllt hingegen nicht das Erfordernis der "Ausübung eines Betriebes". Eine bloße Formalgewerblichkeit (sei es kraft Rechtsform oder kraft "Einheitsbetrachtung") wirkt nicht betriebsstättenbegründend. Bei einer bloß kraft Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielenden Kapitalgesellschaft, die vermögensverwaltende Auslandsbüros unterhält, führen die vermögensverwaltenden Auslandsbüros daher nicht zu Betriebsstätten (und damit bei Befreiungsabkommen zu einem Verlust des österreichischen Besteuerungsrechtes an den Kapitalerträgen).
Sollte eine Betriebsstätte vorhanden sein und sollten zusätzlich die Voraussetzungen der Art. 10 Abs. 4 bzw. 11 Abs. 4 OECD-MA erfüllt sein, dann wären die vom AIF erzielten und der Betriebsstätte zurechenbaren Kapitaleinkünfte aus Quellen im Betriebsstättenstaat ausschließlich in diesem Staat steuerpflichtig. Die Erfüllung der obengenannten Voraussetzungen ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht nachzuweisen (Beweismittelbeschaffungspflicht und Beweismittelvorsorgepflicht).