7.1. Umqualifizierung von Kapital- und Personengesellschaften in AIF bzw. Investmentfonds
7.1.1. Private Equity Kapitalgesellschaften
7.1.1.1. Österreichische Private Equity Kapitalgesellschaften
7.1.1.1.1. Steuerliche Auswirkungen der Umqualifikation
Die Ebene der Kapitalgesellschaft ist von der Ebene der Anteilinhaber zu unterscheiden.7.1.1.1.1.1. Ebene der Kapitalgesellschaft
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft ist die (Um)qualifikation in einen AIF und somit in einen Investmentfonds im Sinne des § 186 Abs. 1 Z 2 InvFG 2011 unter § 18 Abs. 1 KStG 1988 zu subsumieren. Es ist somit dem Buchwert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter gegenüberzustellen und es kommt zu einer Aufdeckung der stillen Reserven. Es erfolgt somit automatisch eine "Abgrenzung" von steuerneutralen/steuerpflichtigen Wertveränderungen, somit auch im Hinblick auf bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen internationalen Schachtelbeteiligungen. Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft können im Rahmen der Ermittlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 18 Abs. 1 KStG 1988 verwertet werden und gehen daher nicht auf den Investmentfonds über.Zu ehemaligen Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften vgl. Rz 515.
Das bisher sachlich und örtlich zuständige Betriebsfinanzamt ist darüber zu informieren, dass ab 2014 keine Körperschaftsteuererklärungen mehr abgegeben werden. Die KöSt-Vorauszahlungen 2014 sind mit der KöSt-Schuld, die durch die Anwendung des § 18 Abs. 1 KStG 1988 entsteht, zu verrechnen und ein allfälliger positiver Überhang vom Finanzamt gutzuschreiben.Bezüglich Meldung bei der Meldestelle gemäß § 12 KMG (OeKB) vgl. Abschnitt 5 Rz 457 ff. Werden Anteile bei keiner auszahlenden Stelle im Inland gehalten, hat der Anteilinhaber einen Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge im Zuge der Veranlagung vorzulegen. Es ist dabei beim Anleger gelegen, sich in die Lage zu versetzen, einen solchen Nachweis vorlegen zu können, widrigenfalls muss er die sich daraus ergebenden nachteiligen steuerlichen Auswirkungen (zB Pauschalbesteuerung) gegen sich gelten lassen.
7.1.1.1.1.2. Ebene der Anteilinhaber
Auf Ebene der Anteilinhaber stellt die Umqualifikation keinen Tausch im Sinne des § 6 Z 14 EStG 1988 dar; eine allfällige Altvermögenseigenschaft bleibt auf Ebene der Aktie bzw. nunmehr des Anteilscheines erhalten.Entsprechendes gilt für beschränkt steuerpflichtige Investoren. Allerdings ist zu bedenken, dass bei Wegfall einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft der Tatbestand des § 27 Abs. 6 Z 1 lit. b EStG 1988 ausgelöst wird.
7.1.1.1.2. KESt-Abzugspflicht bei Auszahlungen
7.1.1.1.2.1. Auszahlungen des AIF bzw. Investmentfonds
Die Kapitalgesellschaft selbst muss von ihren Ausschüttungen keine KESt mehr einbehalten, weil sie gemäß § 186 Abs. 7 InvFG 2011 ab dem 1.1.2014 nicht mehr als Körperschaft im Sinne des § 1 KStG 1988 gilt und ihre Ausschüttungen keine Dividenden im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 darstellen.Eine Abzugspflicht kann aber wie bei jedem anderen Fonds auch bestehen, insbesondere wenn ein Kreditinstitut auszahlende bzw. depotführende Stelle (§ 95 Abs. 2 Z 1 lit. b EStG 1988 sowie § 95 Abs. 2 Z 2 lit. a EStG 1988) ist.
§ 94 Z 11 EStG 1988 kommt im Fall der Auszahlung durch ein Kreditinstitut für Dividenden aus den Beteiligungen der Kapitalgesellschaft zur Anwendung ebenso wie die Anrechnungsmöglichkeit ausländischer Quellensteuer nach der Auslands-KESt VO 2012 (BGBl. II Nr. 92/2012).
7.1.1.1.2.2. Auszahlungen an den AIF bzw. Investmentfonds
Bei Ausschüttungen an die Kapitalgesellschaft kommt § 94 Z 2 EStG 1988 nicht zur Anwendung, weil der empfangende AIF ab dem 1.1.2014 nicht mehr als Körperschaft gilt. Allerdings kann sich die Kapitalgesellschaft als AIF auf die Befreiung nach § 94 Z 10 EStG 1988 stützen. Ausschüttungen ausländischer Beteiligungen an die Kapitalgesellschaft können daher ohne weitere Voraussetzungen KESt-frei belassen werden.7.1.1.1.3. Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um eine Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft gemäß § 6b KStG 1988 idF vor MiFiGG 2017, BGBl. I Nr. 106/2017, tritt diese durch das Auslaufen des § 6b KStG 1988 zum Stichtag 1.1.2014 von der beschränkten in die unbeschränkte Steuerpflicht über, wobei sie ihre Aktiva und Passiva steuerneutral auf aktuelle Verkehrswerte umwertet (§ 18 Abs. 2 KStG 1988). Sie gilt ab 1.1.2014 als "normale" Kapitalgesellschaft. § 200 Abs. 8 InvFG 2011 sieht idF BGBl. I Nr. 70/2014 vom 11.8.2014 vor, dass § 6b KStG 1988 der Anwendung der §§ 186 und 188 InvFG 2011 vorgeht. Dies bedeutet, dass ehemalige Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften per 1.1.2014 nicht in das Regime der Fondsbesteuerung überführt, sondern weiterhin als unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften behandelt werden. Dies gilt aber nur, solange § 6b KStG 1988 idF vor MiFiGG 2017, BGBl. I Nr. 106/2017 zeitlich noch wirkt, dh. bis 2018. Nach dem 31.12.2018 wird die ehemalige Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft ebenfalls in einen AIF umqualifiziert, was wiederum die Anwendung des § 18 Abs. 1 KStG 1988 nach sich zieht (vgl. Rz 510).Für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften gemäß § 6b KStG 1988 idF MiFiGG 2017, BGBl. I Nr. 106/2017, sieht § 200 Abs. 8 InvFG 2011 weiterhin vor, dass § 6b KStG 1988 der Anwendung der §§ 186 und 188 InvFG 2011 vorgeht.