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6.2.3. Verlustvorträge und Verlustverrechnung

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 500
Verlustvorträge sind immer in der Meldung einzumelden; eine automatische Übernahme aus den Vorjahren findet nicht statt. Nicht verbrauchte Verlustvorträge werden im Meldetool ausgerechnet und dem steuerlichen Vertreter für die Angabe in nachfolgenden Geschäftsjahren angezeigt.

Rz 501
Bei den Verlustvorträgen ist zu unterscheiden, ob es sich um Substanzverluste handelt, die für Geschäftsjahre bis einschließlich 2012 entstanden sind oder Substanzverluste, die ab dem Geschäftsjahr 2013 entstanden sind.

Rz 502
Verlustvorträge für Geschäftsjahre bis einschließlich 2012 sind negative Substanzgewinne, die nach den Vorschriften des § 40 Abs. 1 InvFG 1993 ermittelt und noch nicht verrechnet wurden.

Bei privaten Anlegern sind diese gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 zu einem Viertel gegenüber Substanzgewinnen, die auf Fondsebene entstehen, verrechenbar. Dies erfolgt auf Fondsebene automatisch. Eine automatische Verrechnung erfolgt nur mit Substanzgewinnen (Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, einschließlich jener Einkünfte, welche gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 bei einer Thesaurierung bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen zu 40% zunächst steuerfrei bleiben), nicht jedoch mit ordentlichen Erträgen (Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988).

Für betriebliche Anteilinhaber wurde einmalig im Jahr 2013 dieser Verlust in seiner Gesamthöhe ausgewiesen. Diese Anteilinhaber können diese Verluste (unter Berücksichtigung der bereits automatisch verwerteten 25%) selbständig bei der Ermittlung ihres individuellen Gewinns berücksichtigen, wobei eine Verrechnung nur gegenüber positiven Einkünften des entsprechenden Anteilscheins zulässig ist.

Rz 503
Verlustvorträge für Geschäftsjahre, die ab 2013 beginnen, sind negative Einkünfte auf Fondsebene gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, die nicht mit positiven Einkünften des Fonds im laufenden Geschäftsjahr des Fonds ausgeglichen werden konnten. Diese werden zunächst mit Einkünften des Fonds gemäß § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, einschließlich jener Einkünfte, welche gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 bei einer Thesaurierung bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen zu 40% zunächst steuerfrei bleiben, verrechnet. Derart nicht verrechenbare Verluste können mit ordentlichen Einkünften (Einkünfte gemäß § 27 Abs. 2 EStG 1988) des Geschäftsjahres verrechnet werden.

Rz 504
Treffen Verlustvorträge aus Geschäftsjahren bis einschließlich 2012 und aus Geschäftsjahren ab 2013 zusammen, erfolgt bei vorliegenden Substanzgewinnen vorrangig eine Verrechnung von Verlustvorträgen aus Geschäftsjahren bis einschließlich 2012. Verlustvorträge aus Geschäftsjahren ab 2013 werden unabhängig davon mit ordentlichen Einkünften verrechnet.

Rz 505
Im Gegensatz zum InvFG sieht das ImmoInvFG keinen Verlustvortrag vor (§ 14 Abs. 2 ImmoInvFG), weshalb bei Immobilienfonds und AIF in Immobilien kein eigenes Meldefeld für Verlustvorträge vorhanden ist.

6.2.4. Ausschüttungsreihenfolge

Rz 506
Wird eine tatsächliche Ausschüttung vorgenommen, sind die einzelnen Kategorien der ausgeschütteten Einkünfte (zB ordentliche Erträge oder Substanzgewinne) durch das Meldeschema vorgegeben (Ausschüttungsreihenfolge). Zur Ermittlung der Ausschüttungsreihenfolge ist zunächst die Angabe der Gewinnvorträge aus vorangegangenen Geschäftsjahren des Fonds erforderlich. Diese sind samt zugehörigem Ertragsausgleich in folgende Kategorien aufzugliedern:

Rz 507
Die Ausschüttungsreihenfolge, ausgenommen für Immobilienfonds und AIF in Immobilien, wird wie folgt ermittelt:

  1. 1. Ordentliche Erträge aus dem laufenden Geschäftsjahr;
  2. 2. Ordentliche Erträge aus Gewinnvorträgen;
  3. 3. Substanzgewinne, die bei Anteilen im Privatvermögen unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung zu 60% steuerpflichtig sind (bereits als ausschüttungsgleicher Ertrag vorversteuerte Substanzgewinne):
  4. a. des laufenden Geschäftsjahres;
  5. b. aus Gewinnvorträgen;
  6. 4. Gewinnvorträge gemäß § 40 Abs. 1 InvFG 1993 aus Geschäftsjahren bis einschließlich 2012;
  7. 5. Substanzgewinne, die bei Anteilen im Privatvermögen bei Ausschüttung zu 40% steuerpflichtig sind,
  8. a. des laufenden Geschäftsjahres;
  9. b. aus Gewinnvorträgen;
  10. 6. Gewinnvorträge aus sonstigen Einkünften (AIF-Einkünfte);
  11. 7. Substanzauszahlung.

Rz 508
Bei Immobilienfonds und AIF in Immobilien sieht das Meldetool keine spezifische Ausschüttung vor, weil die tatsächliche Ausschüttung für steuerliche Zwecke belanglos ist.

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