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3.4. Anteile von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.4.1. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "ersten" Art

3.4.1.1. Allgemeines

Rz 378
Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, unterliegen mit den Einkünften iSd § 98 EStG 1988 der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Dazu zählen einerseits Einkünfte aus im Inland gelegenen Betriebsstätten sowie die im § 98 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen iSd § 27 EStG 1988.

3.4.1.2. Einkünfte im Sinne des § 27 EStG 1988

3.4.1.2.1. Dividenden

Rz 379
Auf Gewinnausschüttungen ist die Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG 1988 nicht anzuwenden, somit unterliegen diese Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht. Die Steuer auf diese Dividenden wird im Inland durch den Abzugsverpflichteten mittels KESt-Abfuhr eingehoben. Eine Steuerfreiheit ergibt sich lediglich dann, wenn die Gewinnausschüttung an eine im Inland unterhaltene Betriebsstätte einer EU- bzw. EWR-Körperschaft fließt (§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. a KStG 1988). Zur Frage ob abkommensrechtliche Betriebsstättendiskriminierungsverbote zu beachten sind siehe KStR 2013 Rz 1487.

3.4.1.2.2. Zinsen

Rz 380
Zinsen unterliegen nur im Rahmen der Betriebsstättenbesteuerung der Besteuerung.

3.4.1.2.3. Veräußerung eines Anteilsrechts

Rz 381
Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, soweit diese aus der Veräußerung von Aktien oder GmbH-Anteilen stammen, wenn die Kapitalgesellschaft, an der die Beteiligung bestand, ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hatte und der Veräußerer bzw. Rechtsvorgänger in den letzten fünf Kalenderjahren zu mindestens 1% des Grund- oder Stammkapitals an dieser Kapitalgesellschaft beteiligt war. Im Regelfall weisen jedoch die DBA das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zu.

3.4.1.2.4. AIF-Einkünfte

Rz 382
Beim Vorliegen eines AIF ist zu beachten, dass dieser alle Einkunftsarten erzielen kann. Soweit die erzielten Einkünfte unter den Anwendungsbereich des § 98 EStG 1988 fallen, sind sie von der beschränkten Steuerpflicht umfasst. Siehe dazu die Darstellung bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen in Rz 274.

3.4.2. Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der "zweiten" Art

3.4.2.1. Allgemeines

Rz 383
Unter diese beschränkte Steuerpflicht fallen folgende inländische Körperschaften mit ihren Einkünften iSd § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988:

Die Steuerpflicht umfasst im Bereich der Kapitaleinkünfte einen großen Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Eine wesentliche Ausnahme sind Beteiligungserträge. Im Bereich der Investmentfonds ergeben sich dabei keine Besonderheiten.

Zur beschränkten Steuerpflicht der "zweiten" Art siehe KStR 2013 Rz 1495 ff.

3.4.2.2. Betroffene Einkünfte

Rz 384
Die steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 21 Abs. 2 und 3 KStG 1988 geregelt. Siehe dazu KStR 2013 Rz 1496 ff.

Die Vornahme des KESt-Abzuges führt grundsätzlich bei beschränkt Steuerpflichtigen der "zweiten" Art zur Endbesteuerung.

3.4.3. Veräußerung von Fondsanteilen

Rz 385
Die Veräußerung von Fondsanteilen, welche nach dem 31.12.2010 entgeltlich angeschafft wurden, unterliegt dem KESt-Abzug und daher der beschränkten Steuerpflicht. Für davor angeschaffte Fondsanteile kommt eine Steuerpflicht nicht in Betracht.

Bei einem inländischen Depot führt der Kapitalertragsteuerabzug zur Endbesteuerung gemäß § 24 Abs. 2 KStG 1988.

Bei einem ausländischen Depot ist der Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und in der Veranlagung zu erklären. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge für Privatanleger ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern.

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