3.3.4.2. Komponenten und steuerliche Behandlung
Siehe die Ausführungen unter Rz 178 ff.3.3.4.2.1. Einkünfte iSd § 27 EStG 1988
3.3.4.2.1.1. In- und ausländische Dividenden
Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung in Rz 178.3.3.4.2.1.3. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988)
Werden die im Fonds realisierten Wertsteigerungen nicht oder nicht zur Gänze ausgeschüttet, hat der Fonds 60% des positiven Saldos aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich der damit iZ stehenden Aufwendungen als ausschüttungsgleiche Erträge anzusetzen, die damit als ausgeschüttet gelten. Diese ausschüttungsgleichen Erträge sind von der Privatstiftung im Rahmen der Zwischenbesteuerung zu erfassen.3.3.5. Veräußerung eines Investmentfondsanteils
3.3.5.1. Allgemeines
Die realisierten Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anteils an einem Investmentfonds stellen gemäß § 186 Abs. 3 InvFG 2011 Einkünfte gemäß § 27 Abs. 3 EStG 1988 dar, die gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988 der Zwischenbesteuerung unterliegen. Der Veräußerungsgewinn ist durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und in die Zwischenbesteuerung einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind dabei um die in den Jahresmeldungen und Ausschüttungsmeldungen veröffentlichten Beträge ("Korrektur Anschaffungskosten") zu erhöhen bzw. zu vermindern.3.3.5.2. Modifizierung der Anschaffungskosten
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) eines Anteils an einem Investmentfonds und dessen Anschaffungskosten (§ 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988). Bei Privatstiftungen dürfen Anschaffungsnebenkosten nicht berücksichtigt werden. Weiters ist das Abzugsverbot nach § 12 Abs. 2 KStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben zu beachten. Somit kommt der Abgrenzung der Anschaffungsnebenkosten und den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben eine besondere Bedeutung zu.Zu den Anschaffungsnebenkosten siehe Rz 317.
Nach § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 ist bei allen Wirtschaftsgütern und Derivaten, die sich in einem Depot befinden und dieselbe ISIN haben, der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen, wobei die nach § 93 Abs. 4 EStG 1988 pauschal angesetzten Anschaffungskosten nicht in den gleitenden Durchschnittspreis einfließen. Dagegen fließen auf Grundlage der WP-Anschaffungskosten-VO vom gemeinen Wert zum 1.4.2012 abgeleitet ermittelte Anschaffungskosten in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Da die Ermittlung der Einkünfte bei der Privatstiftung den Regeln der §§ 27 ff EStG 1988 folgt, ist der gleitende Durchschnittspreis anzuwenden.