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3.3. Anteile von Privatstiftungen

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.3.1. Allgemeines

Rz 355
Als juristische Personen des privaten Rechts unterliegen Privatstiftungen grundsätzlich der unbeschränkten Steuerpflicht des KStG 1988. Erfüllt die Privatstiftung die Offenlegungsverpflichtungen des § 13 Abs. 6 KStG 1988, erfolgt die Besteuerung gemäß den Sondervorschriften des § 13 KStG 1988. Die Einkommensermittlung erfolgt dabei nach § 7 Abs. 2 KStG 1988, dh. dass insbesondere im außerbetrieblichen Bereich (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte im Sinne des § 29 EStG 1988) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach Maßgabe der §§ 15 und 16 EStG 1988 zu ermitteln ist. Die Sondervorschriften des § 13 KStG 1988 sehen weiters vor, dass bei bestimmten Erträgen und Einkünften in der außerbetrieblichen Sphäre einerseits eine Zwischenbesteuerung bestimmter Einkünfte mit 25% vorzunehmen ist, andererseits eine Steuerbefreiung für bestimmte Beteiligungserträge zur Anwendung kommt.

Die folgenden Ausführungen gelten ausschließlich für jene Privatstiftungen, welche die Offenlegungsverpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 KStG 1988 erfüllt haben. Für Privatstiftungen, die nicht den Offenlegungsverpflichtungen gemäß § 13 Abs. 6 KStG 1988 nachgekommen sind, gelten die Ausführungen unter Rz 332 ff (Anteile im Betriebsvermögen juristischer Personen).

3.3.2. Zwischenbesteuerung

Rz 356
Nach § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 unterliegen die dort angeführten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 EStG 1988 der Zwischenbesteuerung. Darunter fallen ua. auch Kapitalerträge aus in- und ausländischen Investmentfonds und Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile. Das Werbungskostenabzugsverbot für die der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte ist zu beachten.

3.3.3. Ausschüttung

3.3.3.1. Zeitliche Erfassung

Rz 357
Siehe die Ausführungen unter Rz 183 ff.

3.3.3.2. Komponenten und steuerliche Erfassung

Rz 358
Siehe die Ausführungen unter Rz 167 ff.

3.3.3.2.1. Einkünfte iSd § 27 EStG 1988

3.3.3.2.1.1. Dividenden

3.3.3.2.1.1.1. Inländische Dividenden

Rz 359
Inländische Dividenden sind gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis 4 KStG 1988 steuerfrei. Eine bei Ausschüttung an den Fonds von der ausschüttenden Kapitalgesellschaft einbehaltene KESt kann im Rahmen der Veranlagung angerechnet werden (Kennzahl 845 im Formular K2).

3.3.3.2.1.1.2. Ausländische Dividenden

Rz 360
Beteiligungserträge aus ausländischen Körperschaften sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerbefreit. Darunter fallen Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus Portfoliobeteiligungen aus EU/EWR-Staaten bzw. aus Staaten mit umfassender Amtshilfe. Allfällige Quellensteuern sind nicht anrechenbar. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6 KStG 1988 sind aber uneingeschränkt zu beachten, dh. es kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Methodenwechsel kommen, bei welchem die ausländischen Beteiligungserträge nicht befreit sind und es daher in weiterer Folge zu einer Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer und Quellensteuern kommt.

Soweit die ausländischen Beteiligungserträge steuerpflichtig sind (unter 10%, keine umfassende Amtshilfe) kann nur die ausländische Quellensteuer angerechnet werden.

3.3.3.2.1.2. Zinsen

Rz 361
Erzielt der Fonds inländische Zinsen iSd § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, werden diese nach § 94 Z 10 EStG 1988 als KESt-befreite Zinsen vereinnahmt. Die Besteuerung der Zinsen bei der Privatstiftung erfolgt auf Basis der Mitteilung der Meldestelle gemäß § 12 KMG entsprechend der Ausschüttung im Wege der Zwischenbesteuerung, soweit die Zinsen die Voraussetzungen für den begünstigten Steuersatz nach § 27a Abs. 1 EStG 1988 erfüllen.

Rz 362
Erzielt der Fonds ausländische Zinsen, fließen ihm diese nach Abzug allfälliger ausländischer Quellensteuern zu. Bei der steuerlichen Behandlung der Zinsen ist vom Anleger das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Quellenstaat zu berücksichtigen. Nachdem der Fonds selbst in der Regel nicht abkommensberechtigt ist (Abkommensberechtigung steht dem Anleger zu), kann der jeweilige Anleger auf Basis der Mitteilung der Meldestelle gemäß § 12 KMG eine Anrechnung einer in Abzug gebrachten ausländischen Quellensteuer vornehmen. Dabei ist zu beachten, dass durch die Anrechnung für Zwecke des KESt-Abzuges die Summe von in- und ausländischer Steuer nicht unter 25% sinken darf. Dies ist insbesondere dann von Relevanz, wenn es zur Anrechnung von fiktiven Quellensteuern ("Matching Credit") kommt. Auch die ausländischen Zinsen sind im Rahmen der Zwischenbesteuerung bei der Privatstiftung zu erfassen, soweit die Zinsen die Voraussetzungen für den begünstigten Steuersatz nach § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 erfüllen.

3.3.3.2.1.3. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988)

Rz 363
Ausgeschüttete Erträge aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich der damit iZ stehenden Aufwendungen unterliegen zur Gänze der Zwischenbesteuerung. Wenn es nach Verrechnung der Aufwendungen mit den Einkünften im Sinne des § 27 EStG 1988 zu einem Verlust kommt, ergibt sich in den Folgejahren nach § 186 Abs. 1 InvFG 2011 ein Verrechnungsvorrang für Verlustvorträge mit den erzielten Substanzgewinnen.

3.3.3.2.2. AIF-Einkünfte

Rz 364
Siehe die Ausführungen unter Rz 175 f zur Behandlung im Privatvermögen von natürlichen Personen.

3.3.3.2.3. Beträge, die keine Einkünfte im Sinne des EStG 1988 darstellen

Rz 365
Siehe die Ausführungen unter Rz 177 zur Behandlung im Privatvermögen von natürlichen Personen.

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