3.2.2.4.6.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds
Ermittlung und Erfassung des Veräußerungsgewinnes entsprechen der Ermittlung und Erfassung bei Meldefonds auf inländischem Depot (siehe oben Rz 316, 320).3.2.2.4.6.2. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds
Ermittlung und Erfassung des Veräußerungsgewinnes entsprechen der Ermittlung und Erfassung bei Meldefonds auf inländischem Depot (siehe oben Rz 316, 320).Beispiel:
Anschaffung von 500 Anteilen des ausschüttenden Nichtmeldefonds AB-Invest-Direkt (A) am 15.4. X1 über ein ausländisches Kreditinstitut;
Anschaffungskosten: Euro 31,50 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.
Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.
Ausschüttungen je Fondsanteil: 29.9.X1: 1,7 Euro, 4.10.X2: 2,8 Euro
Rücknahmepreis je Fondsanteil: 1.1.X1: 30 Euro 31.12.X1: 35 Euro, 31.12.X2: 36 Euro.
Sämtliche 500 Fondsanteile werden am 11.8.X3 um Euro 40,50 je Fondsanteil veräußert.
Die Ausschüttungen der Jahre 20X1 und 20X2 unterliegen zur Gänze der Steuerpflicht. In der Einkommensteuererklärung sind die Ausschüttungen unter der Kennzahl 946, 947 bzw. 948 oder bei Anrechnung von ausländischer Quellensteuer unter der Kennzahl 949, 950 bzw. 951 einzutragen, die Besteuerung erfolgt mit dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
Die ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils zum 31.12. als zugeflossen.
Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages X1:
90% der Differenz Rücknahmepreis 1.1. zu 31.12. sind 4,5 Euro x 500 Stück = 2.250 Euro. Eintragung und Besteuerung erfolgt wie bei den Ausschüttungen.
Ermittlung des ausschüttungsgleichen Ertrages X2:
90% der Differenz Rücknahmepreis 1.1. zu 31.12. sind 0,9 Euro, 10% des letzten Rücknahmepreises 3,6 Euro x 500 Stück = 1.800 Euro. Eintragung und Besteuerung erfolgt wie bei den Ausschüttungen.
Ermittlung des Veräußerungsgewinnes X3:
Dem Veräußerungserlös von 40,5 Euro pro Stück sind die adaptierten Anschaffungskosten gegenüberzustellen.
Adaptierung der Anschaffungskosten um die versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge: Zu den ursprünglichen Anschaffungskosten von 31,5 Euro sind die ausschüttungsgleichen Erträge in Summe von 8,1 Euro zu addieren, daher 39,6 Euro.
Veräußerungsgewinn pro Stück: 0,9 Euro x 500 Stück = 4.500 Euro.
Eintragung und Besteuerung erfolgt wie bei den Ausschüttungen.
Beispiel zu den Übergangsvorschriften:
Anschaffung von 500 Anteilen des ausschüttenden Nichtmeldefonds XY-Invest-Direkt (A) am 15.4.2011 über ein ausländisches Kreditinstitut;
Anschaffungskosten: Euro 31,0 je Fondsanteil zzgl. 0,5 Euro Ausgabeaufschlag.
Fondsgeschäftsjahresende: 30.6.
Ausschüttungen je Fondsanteil: 29.9.2011: 1,7 Euro, 4.10.2012: 2,8 Euro, 30.9.2013: 1,6 Euro.
Rücknahmepreis je Fondsanteil: 31.12.2011: 35 Euro, 31.12.2012: 36 Euro.
Sämtliche 500 Fondsanteile werden am 21.8.2013 um Euro 39,50 je Fondsanteil veräußert.
Besteuerung der laufenden Erträge:
2011
Die Ausschüttung von 850 Euro (1,7 Euro x 500 Anteile), zugeflossen am 29.9.2011, unterliegt der Einkommensteuer mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 idF vor BBG 2011 (Erfassung in der Einkommensteuererklärung 2011 unter Kennzahl 781/783/785).
2012
Die Ausschüttung von 1.400 Euro (2,8 Euro x 500 Fondsanteile), zugeflossen am 4.10.2012, unterliegt der Einkommensteuer mit dem 25-prozentigen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 (Erfassung in der Einkommensteuererklärung 2012 unter Kennzahl 781/783/785).
Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2011 gelten gemäß § 42 Abs. 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 mit 30.4.2012 als zugeflossen. Sie sind bei Einnahmen/Ausgaben-Rechnung in die Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen.
Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgt die Erfassung mit dem 31.12.2011 und ist daher in die Einkommensteuererklärung 2011 aufzunehmen.
Die Ermittlung hat unter Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 zu erfolgen. Bei Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 42 Abs. 2 InvFG 1993 idF vor BBG 2011 sind erfolgte Ausschüttungen mit der Maßgabe in Abzug zu bringen, dass kein negativer ausschüttungsgleicher Ertrag entsteht.
Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge - Zufluss 30.4.2012/ Erfassung 31.12.2011:
1 Fondsanteil | gesamt | |
Rücknahmepreis per 31.12.2011 | 35,00 | 17.500,00 |
Anschaffungspreis 15.4.2011 | 31,50 | 15.750,00 |
Unterschiedsbetrag*) | 3,50 | 1.750,00 |
Mind. 0,8% des Rücknahmepreises 31.12.2011 mal angefangene Monate, in denen die Fondsanteile im Jahr 2011 gehalten wurden (9 Monate)**) Der höhere der beiden Beträge ist als agl. Ertrag anzusetzen | 2,52 | |
abzüglich Ausschüttung | -1,70 | -850,00 |
Ausschüttungsgleiche Erträge | 1,80 | 900,00 |
*) Bei Erwerb bzw. Veräußerung war der Unterschiedsbetrag zu 100% anzusetzen.
**) Die Aliquotierung der ausschüttungsgleichen Erträge für die Behaltedauer ist nur für Zuflüsse vor Inkrafttreten des BBG 2011 anwendbar.
Die Erfassung der ausschüttungsgleichen Erträge hat in der Einkommensteuererklärung unter Kennzahl 781/783/785 zu erfolgen.
Die ausschüttungsgleichen Erträge für das Kalenderjahr 2012 sind gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 zu ermitteln und gelten mit 31.12.2012 als zugeflossen, gleichzeitig erfolgt die Erfassung bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich.
Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge 2012 - Zufluss 31.12.2012:
1 Fondsanteil | gesamt | |
Rücknahmepreis per 31.12.2012 | 36,00 | 18.000,00 |
Rücknahmepreis 1.1.2012 | 35,00 | 17.500,00 |
90% des Unterschiedsbetrages | 0,90 | 450,00 |
10% des Rücknahmepreises 31.12.2012 (der höhere der beiden Werte ist anzusetzen | 3,60 | 1.800,00 |
Ausschüttungsgleicher Ertrag 2012 | 3,60 | 1.800,00 |
Die ausschüttungsgleichen Erträge sind vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Ihre Erfassung hat in der Einkommensteuererklärung 2012 unter Kennzahl 781/783/785 zu erfolgen.
Der Fondsanteilinhaber hat im Zuge der Veranlagung die Möglichkeit, die ausschüttungsgleichen Erträge gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen (zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff).
2013
Die Ausschüttung im Jahr 2013 erfolgt zeitlich erst nach Veräußerung der Fondsanteile. Nachdem keine unterjährige Abgrenzung der ausschüttungsgleichen Erträge zu erfolgen hat, ergibt sich für den Anleger im Jahr 2013 keine Steuerpflicht aus laufenden Erträgen des Investmentfonds.
Ermittlung des Gewinnes aus der Veräußerung der Fondsanteile am 21.8.2013:
1 Fondsanteil | gesamt | |
Anschaffungskosten | 31,50 | 15.750,00 |
Ausschüttung 2011 - keine Veränderung des BW | 0 | 0 |
Ausschüttung 2012 - keine Veränderung des BW | 0 | 0 |
Erhöhung BW agl. Ertrag - | 1,80 | 900,00 |
Erhöhung BW agl. Ertrag - Zufluss 31.12.2012 | 3,60 | 1.800,00 |
Buchwert | 36,90 | 18.450,00 |
Veräußerungserlös 2013 | 39,50 | 19.750,00 |
Realisierte Wertsteigerung im Jahr 2013 | 2,60 | 1.300,00 |
Der Gewinn aus der Veräußerung der Investmentfondsanteile ist vom Anleger in seine Einkommensteuererklärung 2012 aufzunehmen und im Veranlagungsweg zu besteuern. Die Erfassung hat in der Einkommensteuererklärung unter Kennzahl 781/783/785 zu erfolgen. Im Ergebnis aus der Beilage E 1a dürfen derartige Einkünfte nicht enthalten sein (Ausscheiden über die Kennzahlen 9283 bzw. 9289 unter Punkt 4 der Beilage E 1a).