3.2.2.4. Veräußerung eines Investmentfondsanteils
3.2.2.4.1. Allgemeines
Die Veräußerung von Betriebsvermögen führt grundsätzlich zu Einkünften aus der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart. Handelt es sich um Investmentfondsanteile, fällt die Veräußerung unter den besonderen Steuersatz von 27,5% des § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Dieser gilt für Veräußerungen nach dem 31.12.2015, dabei ist zu beachten, dass auch die Veräußerung von "Altvermögen", das sind vor dem 1.1.2011 erworbene Investmentfondsanteile, grundsätzlich unter den besonderen Steuersatz von 27,5% fällt. Eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz besteht, wenn die Erzielung von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Anteilinhabers bildet. Für Veräußerungen nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2016 galt noch der besondere Steuersatz von 25%.Verluste aus Investmentfondsanteilen, wie zB Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste, unterliegen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988. Sie sind vorrangig mit positiven Einkünften aus solchen Kapitalanlagen und mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein allfälliger verbleibender negativer Überhang geht zu 55% in die betrieblichen Einkünfte ein.
3.2.2.4.2. Ermittlung des Veräußerungserlöses
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) eines Anteils an einem Investmentfonds und dessen Buchwert.Die Fortführung und Anpassung des Buchwertes entspricht dabei im Wesentlichen der Ermittlung der Anschaffungskosten im Privatvermögen (siehe Rz 227):
- Der Buchwert im Betriebsvermögen wird durch ausschüttungsgleiche Erträge bzw. Ausschüttungen aus bereits versteuerten Erträgen modifiziert:
Um eine Doppelbesteuerung bei der Veräußerung eines Fondsanteils zu verhindern, ist der Buchwert eines Fondsanteils um bereits der Besteuerung unterworfene ausschüttungsgleiche Erträge zu erhöhen. Durch die Erhöhung des Buchwerts wird der steuerliche Gewinn aus der Veräußerung des Fondsanteils vermindert. Gegenläufig ist der Buchwert um Ausschüttungen, die aus versteuerten Einkünften bestehen, zu vermindern. Die Systematik dieser Korrekturen unterscheidet sich nicht vom Privatvermögen (siehe Rz 227). Die Korrekturen laut OeKB-Meldung sind wie nachträgliche Anschaffungskostenkorrekturen zu behandeln und erhöhen bzw. verringern den Buchwert der Anteile. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der erhöhte Buchwert bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung zugänglich (VwGH vom 24.9.2008, 2006/15/0376). - Das gleitende Durchschnittspreisverfahren ist auch im betrieblichen Bereich nach § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 anzuwenden. Allerdings ist zu beachten, dass die Ermittlung durch den Anteilinhaber selbst erfolgen muss, da der KESt-Abzug bei der Veräußerung keine Abgeltungswirkung entfaltet.
- Anders als im Privatvermögen und beim § 4 Abs. 3-Ermittler kann sich der Buchwert im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches durch Teilwertabschreibungen bzw. Zuschreibungen verändern. Dabei ist zu beachten, dass sich die Obergrenze für Zuschreibungen mit der Anpassung der Anschaffungskosten erhöht.
- Ein weiterer Unterschied ergibt sich bei den Anschaffungsnebenkosten:
Im betrieblichen Bereich sind Anschaffungsnebenkosten zu berücksichtigen, das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben ist allerdings zu beachten. Somit kommt der Abgrenzung der Anschaffungsnebenkosten von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben eine besondere Bedeutung zu.
Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die mit der Anschaffung in einem unmittelbaren (zeitlichen und kausalen) Zusammenhang stehen. Für die Zuordnung zu den Anschaffungskosten hat der Zweck der Aufwendungen entscheidende Bedeutung, ein bloß kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung reicht als solcher nicht aus (EStR 2000 Rz 791).
Anschaffungsnebenkosten sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie als solche offen ausgewiesen werden. Finanzierungskosten, Depotgebühren und laufende Bankspesen sind keine Anschaffungsnebenkosten und können gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten kann im betrieblichen Bereich erst im Wege der Veranlagung erfolgen, weil die Bank für Zwecke des KESt-Abzuges davon auszugehen hat, dass die Kapitalanlagen bzw. Derivate nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden (§ 93 Abs. 5 EStG 1988).