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3.2.2.3. Fehlende Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

Rz 314
Die fehlende Meldung führt grundsätzlich zur pauschalen Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge. Der Selbstnachweis durch den Anleger kann wie bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen geführt werden, siehe im Detail Rz 214 ff.

3.2.2.4. Veräußerung eines Investmentfondsanteils

3.2.2.4.1. Allgemeines

Rz 315
Die Veräußerung von Betriebsvermögen führt grundsätzlich zu Einkünften aus der jeweiligen betrieblichen Einkunftsart. Handelt es sich um Investmentfondsanteile, fällt die Veräußerung unter den besonderen Steuersatz von 27,5% des § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988. Dieser gilt für Veräußerungen nach dem 31.12.2015, dabei ist zu beachten, dass auch die Veräußerung von "Altvermögen", das sind vor dem 1.1.2011 erworbene Investmentfondsanteile, grundsätzlich unter den besonderen Steuersatz von 27,5% fällt. Eine Ausnahme vom besonderen Steuersatz besteht, wenn die Erzielung von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen und aus Derivaten den Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Anteilinhabers bildet. Für Veräußerungen nach dem 31.3.2012 und vor dem 1.1.2016 galt noch der besondere Steuersatz von 25%.

Verluste aus Investmentfondsanteilen, wie zB Teilwertabschreibungen oder Veräußerungsverluste, unterliegen der Verlustausgleichsbeschränkung des § 6 Z 2 lit. c EStG 1988. Sie sind vorrangig mit positiven Einkünften aus solchen Kapitalanlagen und mit Zuschreibungen derartiger Wirtschaftsgüter desselben Betriebes zu verrechnen. Ein allfälliger verbleibender negativer Überhang geht zu 55% in die betrieblichen Einkünfte ein.

3.2.2.4.2. Ermittlung des Veräußerungserlöses

Rz 316
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung bildet der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) eines Anteils an einem Investmentfonds und dessen Buchwert.

Die Fortführung und Anpassung des Buchwertes entspricht dabei im Wesentlichen der Ermittlung der Anschaffungskosten im Privatvermögen (siehe Rz 227):

  • Der Buchwert im Betriebsvermögen wird durch ausschüttungsgleiche Erträge bzw. Ausschüttungen aus bereits versteuerten Erträgen modifiziert:
    Um eine Doppelbesteuerung bei der Veräußerung eines Fondsanteils zu verhindern, ist der Buchwert eines Fondsanteils um bereits der Besteuerung unterworfene ausschüttungsgleiche Erträge zu erhöhen. Durch die Erhöhung des Buchwerts wird der steuerliche Gewinn aus der Veräußerung des Fondsanteils vermindert. Gegenläufig ist der Buchwert um Ausschüttungen, die aus versteuerten Einkünften bestehen, zu vermindern. Die Systematik dieser Korrekturen unterscheidet sich nicht vom Privatvermögen (siehe Rz 227). Die Korrekturen laut OeKB-Meldung sind wie nachträgliche Anschaffungskostenkorrekturen zu behandeln und erhöhen bzw. verringern den Buchwert der Anteile. Bei Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der erhöhte Buchwert bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung zugänglich (VwGH vom 24.9.2008, 2006/15/0376).
  • Das gleitende Durchschnittspreisverfahren ist auch im betrieblichen Bereich nach § 27a Abs. 4 Z 3 EStG 1988 anzuwenden. Allerdings ist zu beachten, dass die Ermittlung durch den Anteilinhaber selbst erfolgen muss, da der KESt-Abzug bei der Veräußerung keine Abgeltungswirkung entfaltet.

Rz 317
Es ergeben sich folgende Unterschiede zum Privatvermögen:

  • Anders als im Privatvermögen und beim § 4 Abs. 3-Ermittler kann sich der Buchwert im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches durch Teilwertabschreibungen bzw. Zuschreibungen verändern. Dabei ist zu beachten, dass sich die Obergrenze für Zuschreibungen mit der Anpassung der Anschaffungskosten erhöht.
  • Ein weiterer Unterschied ergibt sich bei den Anschaffungsnebenkosten:
    Im betrieblichen Bereich sind Anschaffungsnebenkosten zu berücksichtigen, das Abzugsverbot nach § 20 Abs. 2 EStG 1988 für Aufwendungen und Ausgaben ist allerdings zu beachten. Somit kommt der Abgrenzung der Anschaffungsnebenkosten von den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben eine besondere Bedeutung zu.
    Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die mit der Anschaffung in einem unmittelbaren (zeitlichen und kausalen) Zusammenhang stehen. Für die Zuordnung zu den Anschaffungskosten hat der Zweck der Aufwendungen entscheidende Bedeutung, ein bloß kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung reicht als solcher nicht aus (EStR 2000 Rz 791).
    Anschaffungsnebenkosten sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie als solche offen ausgewiesen werden. Finanzierungskosten, Depotgebühren und laufende Bankspesen sind keine Anschaffungsnebenkosten und können gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten kann im betrieblichen Bereich erst im Wege der Veranlagung erfolgen, weil die Bank für Zwecke des KESt-Abzuges davon auszugehen hat, dass die Kapitalanlagen bzw. Derivate nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden (§ 93 Abs. 5 EStG 1988).
3.2.2.4.3. Daten zur Modifizierung der Anschaffungskosten bei Meldefonds

Rz 318
Die Meldungen der Meldefonds enthalten neben den Daten für Anteile im Privatvermögen (siehe Rz 229 f) die entsprechenden Daten für Fondsanteile im Betriebsvermögen.

3.2.2.4.4. Daten zur Modifizierung der Anschaffungskosten bei Nichtmeldefonds

Rz 319
Die Ermittlung der Werte erfolgt entsprechend der Ermittlung im Privatvermögen (siehe Rz 231 f), zur Berücksichtigung im Buchwert siehe oben. Zum Selbstnachweis siehe Rz 214 ff.

3.2.2.4.5. Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen bei inländischem Depot

3.2.2.4.5.1. Veräußerung von Anteilen an Meldefonds

Rz 320
Im betrieblichen Bereich ist die Erfassung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und damit auch die Veräußerung eines Fondsanteils zwingend im Rahmen der Veranlagung vorgesehen. Die Einkünfte sind dabei in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1a unter der Kennzahl 9305 bzw. in der Einkommensteuererklärung E1 unter dem Abschnitt "Betriebliche Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern sind" entsprechend einzutragen.

3.2.2.4.5.2. Endbesteuerung

Rz 321
Liegt eine inländische depotführende Stelle vor, hat das inländische Kreditinstitut den Veräußerungsgewinn durch Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (Rücknahmepreises) und der adaptierten und fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu ermitteln und gemäß § 93 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer durch die inländische depotführende Stelle sind die Gewinne aus der Veräußerung eines Fondsanteilscheines gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 nicht abschließend besteuert; die Erfassung erfolgt im Rahmen der Veranlagung.

3.2.2.4.5.3. Veräußerung von Anteilen an Nichtmeldefonds

Rz 322
Ermittlung und Erfassung des Veräußerungsgewinnes entsprechen der Ermittlung und Erfassung bei Meldefonds (siehe oben Rz 316, 320).

3.2.2.4.5.4. Endbesteuerung

Rz 323
Die Systematik der Endbesteuerung entspricht jener von Meldefonds (siehe oben Rz 321).

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