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3.2.2.2.2. Komponenten und steuerliche Behandlung

BMFBMF-010200/0019-IV/1/201819.7.2018

3.2.2.2.2.1. Allgemeines

Rz 302
Nach § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 hat der steuerliche Vertreter der Meldestelle gemäß § 12 KMG eine Aufgliederung der Zusammensetzung der ausschüttungsgleichen Erträge sowie der für die Anpassungen der Anschaffungskosten erforderlichen steuerrelevanten Daten zu übermitteln. Zu den Einkünften gehören auch Beträge, die neu hinzukommende Anteilinhaber für den zum Ausgabetag ausgewiesenen Ertrag aus Zinsen, Dividenden und Substanz leisten (Ertragsausgleich auf Zinsen, Dividenden und Substanzerträge). Auch laufende Verluste können bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung bestehender Verlustvorträge bei der Ermittlung des Ertragsausgleichs ist hingegen unzulässig.

Kann bei ausländischen Fonds der Ertragsausgleich aufgrund mangelnder Informationen nicht genau ermittelt werden, bestehen gegen eine vereinfachte Ermittlung keine Bedenken. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

3.2.2.2.2.2. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung

3.2.2.2.2.2.1. Allgemeines

Rz 303
Im Betriebsvermögen sind 100% der Substanzgewinne (positiver Saldo aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988) als Teil der ausschüttungsgleichen Erträge zu erfassen. Nach § 186 Abs. 2 InvFG 2011 sind im Privatvermögen nur 60% des positiven Saldos aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 (abzüglich der damit iZ stehenden Aufwendungen) im Rahmen der ausschüttungsgleichen Erträge zu erfassen (vgl. bereits Rz 167). Durch die Vermutung des § 93 Abs. 5 EStG 1988, dass die Anteile im Privatvermögen gehalten werden (Privatvermögensfiktion) wird nur dieser Teil der KESt unterworfen. Nach § 97 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten aus Fondsanteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, nicht der Endbesteuerung. Natürliche Personen, die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, sind verpflichtet, im Rahmen der Veranlagung die ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern, soweit die ausschüttungsgleichen Erträge nicht ausschließlich aus Einkünften aus der Überlassung von Kapital (ordentliche Erträge) bestehen. Die von der depotführenden Stelle auf die ausschüttungsgleichen Erträge einbehaltene KESt wird im Rahmen der Veranlagung angerechnet. Zur Ausschüttung der bereits versteuerten Substanzgewinne in den Folgejahren siehe Rz 299.

Beispiel:

Herr P hält 10 Anteile am inländischen thesaurierenden Investmentfonds I im Betriebsvermögen. Dieser hat als Fondsgeschäftsjahresende den 30.10. Er erzielt ausschließlich Substanzgewinne (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 EStG 1988), der Ertrag beträgt je Anteil 10. Die darauf entfallende KESt iHv 1,65 (27,5% von 60% von 10) wird am 20.12. ausgeschüttet.

Der KESt-Abzug durch die depotführende Bank des P führt nicht zur Endbesteuerung. Die Erträge sind zu 100% in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen (10 je Anteil, gesamt 100), die einbehaltene KESt wird angerechnet. Im Ergebnis kommt es daher im Rahmen der Veranlagung zur Versteuerung von 40 (40% der Substanzgewinne, 4 je Anteil) mit 27,5%. Der steuerliche Buchwert ist je Anteil um 10 zu erhöhen. Da die KESt-Auszahlung aus diesen versteuerten Substanzgewinnen erfolgt, mindert jedoch die Ausschüttung eines bereits versteuerten Ertrages den Buchwert um 1,65.

Zwei Jahre danach werden die Substanzgewinne iHv 8,35 ausgeschüttet. Die depotführende Bank hat für 40% der Ausschüttung KESt einzubehalten. Da der Anleger P diesen Betrag bereits besteuert hat, ist die Ausschüttung bei ihm steuerfrei, die KESt kann angerechnet werden. Der steuerliche Buchwert ist je Anteil um 8,35 zu verringern.

3.2.2.2.2.2.2. Meldefonds bei inländischem Depot

Rz 304
Die Behandlung unterscheidet sich nicht von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Investmentfondsanteilen, siehe Rz 190 f.

3.2.2.2.2.2.3. Zeitpunkt des Abzuges der KESt

Rz 305
Der KESt-Abzug erfolgt auf Ebene der depotführenden Bank des Anlegers, der Zeitpunkt unterscheidet sich nicht von im Privatvermögen natürlicher Personen gehaltenen Investmentfondsanteilen, siehe Rz 193.

3.2.2.2.2.2.4. Meldefonds bei ausländischem Depot

Rz 306
Zum Umfang der Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 201.

Die Grundlage für die Besteuerung bildet der auf der Website der OeKB in der Meldung über die ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) des steuerlichen Vertreters des Investmentfonds veröffentlichte Betrag, der sich jeweils auf einen Fondsanteil bezieht. Zur Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist dieser Betrag mit der Anzahl der im Zeitpunkt des fiktiven Zuflusses der ausschüttungsgleichen Erträge auf dem Wertpapierdepot des Anlegers befindlichen Investmentfondsanteile zu multiplizieren. Dieses so ermittelte Ergebnis bildet die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung, die mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu erfolgen hat. Zu den Ausnahmen aufgrund des Nichtvorliegens eines öffentlichen Angebots siehe Rz 149.

Die Einkünfte aus den ausschüttungsgleichen Erträgen sind in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1a unter der Kennzahl 9283 (Einkünfte aus der Überlassung von Kapital) bzw. 9305 (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten) sowie in der Einkommensteuererklärung E1 unter dem Abschnitt "Betriebliche Kapitalerträge, die mit dem besonderen Steuersatz zu besteuern sind" entsprechend einzutragen.

3.2.2.2.2.2.5. Nichtmeldefonds bei ausländischem Depot

Rz 307
Der gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensbesteuerung.

Zur Ermittlung der Einkünfte und Aufnahme in die Steuererklärung siehe oben Rz 163 f, 166.

3.2.2.2.3. Einkünfte im Einzelnen

Rz 308
Die Besteuerung erfolgt wie bei der Ausschüttung, mit Ausnahme der Substanzgewinne, siehe hierzu Rz 292 ff.

3.2.2.2.3.1. Dividenden

3.2.2.2.3.1.1. Inländische Dividenden

Rz 309
Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 292.

3.2.2.2.3.1.2. Ausländische Dividenden

Rz 310
Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 293.

3.2.2.2.3.2. Zinsen

Rz 311
Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 294.

3.2.2.2.3.3. "Substanzgewinne" (Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988)

Rz 312
Siehe die Ausführungen zur Ausschüttung, Rz 295.

Bei natürlichen Personen, die Anteile im Betriebsvermögen halten, ist der gesamte positive Saldo aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer wird nur von 60% des positiven Saldos aus Einkünften iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen bemessen, diese KESt entfaltet gemäß § 97 Abs. 1 EStG 1988 keine Endbesteuerungswirkung. Enthalten daher die ausschüttungsgleichen Erträge des Investmentfonds Einkünfte iSd § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988, sind natürliche Personen, die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten, verpflichtet, diese ausschüttungsgleichen Erträge im Rahmen der Veranlagung zu versteuern.

3.2.2.2.4. AIF-Einkünfte

Rz 313
AIF-Einkünfte fallen nicht unter die Definition des "ausschüttungsgleichen Ertrages", sie gelten aber nach denselben Regeln als ausgeschüttet. Allerdings findet kein KESt-Abzug statt, weshalb sie immer zu veranlagen sind (§ 186 Abs. 5 Z 2 InvFG 2011). Eine Erhöhung der Anschaffungskosten findet nicht statt, daher erhöht sich insoweit der Veräußerungsgewinn. Im Rahmen der Veranlagung kann die erfolgte Besteuerung nachgewiesen werden, der Veräußerungsgewinn ist dann entsprechend anzupassen.

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